Rz. 136

Dem Arbeitgeber steht es nach dem BAG frei, seine interne Organisation umzustellen und bestimmte Aufgaben nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern freie Mitarbeiter ausführen zu lassen. Diese Entscheidung kann als dringendes betriebliches Erfordernis i.S. des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.[233]

 

Rz. 137

Um eine unzulässige Austauschkündigung handelt es sich hingegen, wenn das Direktionsrecht tatsächlich bei dem Arbeitgeber bleibt und die freien Mitarbeiter in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert sind und den Weisungen des Arbeitgebers unterliegen.[234]

 

Rz. 138

Auch ein Austausch der Arbeitnehmer durch Leiharbeitnehmer stellt eine unzulässige Austauschkündigung dar. Der Arbeitgeber bleibt zwar formal nicht Arbeitgeber, aber an seiner Weisungsbefugnis ändert sich durch die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern anstelle eigener Beschäftigter nichts. Somit kann ein solcher Entschluss des Arbeitgebers eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen nicht rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn er Arbeitgeber beabsichtigt, sich langfristig an ein gewerbliches Zeitarbeitsunternehmen zu binden oder auf Arbeitsplätzen Arbeitnehmer häufig zu wechseln.[235]

[235] Vgl. HaKo/Mestwerdt/Zimmermann, § 1 Teil F KSchG Rn 769 f.

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