Rz. 281
Hinweis
Vergleiche zunächst zur freiwilligen und unfreiwilligen Weiterbeschäftigung unter Rdn 260 ff.
Hat der Arbeitnehmer den Weiterbeschäftigungsantrag nach § 102 Abs. 5 BetrVG – außergerichtlich oder im Kündigungsschutzverfahren – gestellt, so ist dieser darauf gerichtet, dass der Arbeitnehmer auch in seiner bisherigen Tätigkeit weiterbeschäftigt wird.[511] Dies heißt insbesondere auch Weiterzahlung des bisherigen Arbeitsentgelts einschließlich etwaiger gewährter Lohnerhöhungen.[512]
Der Weiterbeschäftigungsanspruch reicht nicht weiter als der Beschäftigungsanspruch aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.[513] Der vorläufig weiterbeschäftige Arbeitnehmer ist wie ein ungekündigter Arbeitnehmer zu behandeln.[514] Ausnahmsweise kann der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung – unter Fortzahlung der Vergütung – entfallen, wenn der Weiterbeschäftigung zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen und demgegenüber der Arbeitnehmer kein besonderes vorrangig berechtigtes Interesse an der Weiterbeschäftigung hat.[515]
Rz. 282
Betriebsverfassungsrechtlich steht der weiterbeschäftigte Arbeitnehmer in der Rechtsstellung einem ungekündigten Arbeitnehmer gleich. Der weiterbeschäftigte Arbeitnehmer ist bei Betriebsratswahlen aktiv und passiv wahlberechtigt und kann auch an Arbeitskämpfen teilnehmen.[516]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen