Rz. 281

 

Hinweis

Vergleiche zunächst zur freiwilligen und unfreiwilligen Weiterbeschäftigung unter Rdn 260 ff.

Hat der Arbeitnehmer den Weiterbeschäftigungsantrag nach § 102 Abs. 5 BetrVG – außergerichtlich oder im Kündigungsschutzverfahren – gestellt, so ist dieser darauf gerichtet, dass der Arbeitnehmer auch in seiner bisherigen Tätigkeit weiterbeschäftigt wird.[511] Dies heißt insbesondere auch Weiterzahlung des bisherigen Arbeitsentgelts einschließlich etwaiger gewährter Lohnerhöhungen.[512]

Der Weiterbeschäftigungsanspruch reicht nicht weiter als der Beschäftigungsanspruch aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.[513] Der vorläufig weiterbeschäftige Arbeitnehmer ist wie ein ungekündigter Arbeitnehmer zu behandeln.[514] Ausnahmsweise kann der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung – unter Fortzahlung der Vergütung – entfallen, wenn der Weiterbeschäftigung zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen und demgegenüber der Arbeitnehmer kein besonderes vorrangig berechtigtes Interesse an der Weiterbeschäftigung hat.[515]

 

Rz. 282

Betriebsverfassungsrechtlich steht der weiterbeschäftigte Arbeitnehmer in der Rechtsstellung einem ungekündigten Arbeitnehmer gleich. Der weiterbeschäftigte Arbeitnehmer ist bei Betriebsratswahlen aktiv und passiv wahlberechtigt und kann auch an Arbeitskämpfen teilnehmen.[516]

[511] BAG v. 10.3.1987 – 8 AZR 146/84, NZA 1987, 373; HWK/Ricken, § 102 BetrVG Rn 90.
[512] Fitting u.a., § 102 BetrVG Rn 114.
[513] KR/Rinck, § 102 BetrVG Rn 285 m.w.N.
[514] DDZ/Zwanziger/Callsen, § 4 KSchG Rn 79f.
[515] Fitting u.a., § 102 BetrVG Rn 114 m.w.N.
[516] DKKW/Bachner, § 102 BetrVG Rn 305; Fitting u.a., § 102 BetrVG Rn 115.

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