Rz. 304

Gemäß § 2 und § 4 S. 2 KSchG darf die Änderungskündigung nicht sozial ungerechtfertigt sein; der Prüfungsmaßstab ist der des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG.

Nach der gesetzlichen Verweisung auf § 1 Abs. 2 S. 1 bis 3 KSchG ist die ordentliche Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt, wenn die Änderung nicht durch Gründe in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Es ist dabei zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist.[557]

 

Rz. 305

Als zweiter Prüfungsschritt ist die Frage zu stellen, ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur ­solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.[558] Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen.[559]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge