Rz. 55

Um einen Arbeitskräfteüberhang auszugleichen, könnte man auch daran denken, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, als milderes Mittel zunächst die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer zu kürzen. Dies wird seitens des BAG jedoch abgelehnt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete nicht, anstelle einer geringeren Zahl von Beendigungskündigungen eine größere Zahl von Änderungskündigungen bzw. anstelle einer größeren Anzahl von Änderungskündigungen eine kleinere Anzahl von Beendigungskündigungen auszusprechen.[86]

 

Rz. 56

Sollten sich andere Arbeitnehmer als die zu kündigenden Arbeitnehmer freiwillig bereit erklären, einen Änderungsvertrag abzuschließen, der eine Arbeitszeitreduzierung enthält und somit die Weiterbeschäftigung anderer Arbeitnehmer mit ebenfalls reduzierter Arbeitszeit sichern, wäre das ein Vorschlag, der vom Betriebsrat kommen könnte. Wenn der Arbeitgeber diesen Vorschlag jedoch mit dem Betriebsrat nicht im Rahmen der Mitbestimmung über § 92a BetrVG intensiv verhandeln möchte, führt dies nach Ansicht des BAG nicht zur Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung.[87]

Auch muss nach Ansicht des BAG die Kündigung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, das den Arbeitgeber kaum belastet, nicht so lange verschoben werden, bis das Arbeitsverhältnis nicht mehr ruht, aber der Kündigungsgrund möglicherweise wieder entfallen ist.[88]

[87] Vgl. BAG v. 16.10.2006 – 2AZR 435/05, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 161.
[88] Vgl. BAG v. 9.9.2010- 2 AZR 493/09, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 185.

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