Rz. 295

Nach der Legaldefinition des § 3 KSchG ist eine Änderungskündigung gegeben, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet. Die Änderungskündigung besteht aus zwei Willenserklärungen – der Kündigungserklärung und der Angebotserklärung.[544]

 

Rz. 296

Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB erstreckt sich auf die Kündigungserklärung und das Änderungsangebot.[545] Die Änderungskündigung muss eindeutig bestimmt oder doch bestimmbar sein.[546] Zur Eindeutigkeit der Änderungskündigung gehört auch die genaue Bezeichnung der neuen Arbeitsbedingungen. Für den Arbeitnehmer muss ohne Weiteres erkennbar sein, welche Vertragsbedingungen zukünftig gelten sollen. Nur so kann er innerhalb der relativ kurzen Zeit entscheiden, ob er das Angebot ablehnt oder es ohne oder mit Vorbehalt annimmt. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen.[547]

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