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Durch das Ableisten von Überstunden im Zeitpunkt der Kündigung wird ein offensichtlicher Personalbedarf sichtbar, dem der durch die Kündigung zum Ausdruck gebrachte Arbeitskräfteüberhang entgegensteht.[77] Eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen wegen Arbeitsmangel oder Rückgang des Beschäftigungsbedarfs kann durch den Abbau von Überstunden und Arbeitszeitguthaben vermieden werden.[78]

Es besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG im Hinblick auf die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Dieser wird abwägen müssen, ob und inwieweit er Überstundenanträgen des Arbeitgebers zukünftig seine Zustimmung erteilen wird.

[77] HK-ArbR/Schubert, § 1 KSchG Rn 404.
[78] Vgl. BAG v. 8.11.2007 – AZR 418/06, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 172 (beschränktes Kündigungsrecht bei flexiblen Arbeitszeitmodellen).

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