Rz. 126

In der Variante c) des obigen Beispiels (→ § 4 Rdn 114) kann von der baulichen Veränderung (Klimagerät) eine Störung des Sondereigentums des Miteigentümers B ausgehen. Ist das der Fall, hat B gem. § 18 Abs. 2 WEG einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Einschreiten. Er kann nicht darauf verwiesen werden, aus eigenem Recht gegen die Störungen einzuschreiten; dies schon deshalb nicht, weil das Vorgehen gegen die störenden Auswirkungen schwieriger und weniger effektiv ist, als wenn schlicht die Beseitigung des Geräts verlangt wird. B kann also einen Beschluss entsprechend dem obigen Muster (→ § 4 Rdn 120) beantragen, wonach A zur Beseitigung aufgefordert und vorsorglich rechtliche Schritte beschlossen werden. Wird dem Antrag nicht entsprochen (und ggf. stattdessen die Maßnahme genehmigt) und auch keine alternative Lösung vorangetrieben, kann B gegen den Beschluss Anfechtungsklage erheben und diese mit einer Beschlussersetzungsklage i.S.d. Antrags verbinden. Eine alternative Lösung kann den Inhalt haben, dass dem A die Anbringung des Klimageräts durch einen Beschluss unter Auflagen gestattet wird, die Störungen des B und anderer Miteigentümer ausschließen.

 

Rz. 127

Auch hier kann die Gemeinschaft, statt selbst gegen die bauliche Veränderung vorzusehen, eine entsprechende Ermächtigung des B beschließen. Ein solcher Beschluss ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn B damit einverstanden ist und einen entsprechenden Antrag stellte. Was aber gilt, wenn B diese Ermächtigung gewissermaßen aufgedrängt wird, er aber gar nicht selbst tätig werden möchte, sondern ein Vorgehen der Gemeinschaft beantragt? Nach hier vertretener Auffassung ist der Ermächtigungsbeschluss auch dann rechtmäßig, denn wenn dem B die Möglichkeit gegeben wird, gegen die störende bauliche Veränderung vorzugehen, ist er nicht rechtlos gestellt und kann nicht mehr verlangen; die Frage ist aber umstritten.[164]

[164] A.A. als hier z.B. Jennißen/Hogenschurz, § 20 Rn 123; Häublein, ZWE 2020, 401 (407).

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