Rz. 13

Kann die Tätigkeit des Anwalts nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, gelten nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG die Wertvorschriften des GNotKG entsprechend, hilfsweise billiges Ermessen (§ 23 Abs. 3 S. 2, 1. Hs. RVG), und wenn auch dafür keine Anhaltspunkte vorhanden sind, ein Regelwert von 5.000,00 EUR (§ 23 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. RVG), der nach Lage des Falles niedriger oder höher festgesetzt werden kann (§ 23 Abs. 3 S. 2, 3. Hs. RVG), jedoch nicht über 500.000,00 EUR gelegen sein darf (§ 23 Abs. 3 S. 2, 4. Hs. RVG).

 

Beispiel 11: Abschluss eines Ehevertrags nach Eheschließung ohne Trennung

Der Anwalt soll für den Ehemann einen Vertrag entwerfen, in dem die Zugewinngemeinschaft aufgehoben und ab sofort Gütertrennung vereinbart wird.

Der Gegenstandswert der außergerichtlichen Vertretung richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 100 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Maßgebend ist das beiderseitige Vermögen der Ehegatten, abzüglich der Verbindlichkeiten, begrenzt auf den hälftigen Vermögenswert.

 

Beispiel 12: Abschluss eines Ehevertrags vor Eheschließung

Der Anwalt soll für die miteinander Verlobten einen Vertrag entwerfen, in dem für den Fall der Scheidung ihrer bevorstehenden Ehe ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart wird.

Der Gegenstandswert der außergerichtlichen Vertretung richtet sich gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen, wobei die Lebensstellung, das Alter und die beabsichtigte Rollenverteilung in der Ehe etc. für die Wertbestimmung nach billigem Ermessen ausschlaggebend sein können.[4] Ohne nähere Anhaltspunkte ist mit dem Regelwert in Höhe von 5.000,00 EUR zu bemessen (§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG).

 

Beispiel 13: Abschluss eines Ehevertrags vor der Eheschließung

Der Anwalt soll für die Verlobten einen Ehevertrag entwerfen, in dem sie für den Fall der Eheschließung Gütertrennung vereinbaren wollen. Für den Fall der Scheidung ihrer Ehe soll ein nachehelicher Unterhaltsverzicht, ein Versorgungsausgleichsverzicht und Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle vereinbart werden.

Der Gegenstandswert der außergerichtlichen Vertretung richtet sich gem. § 23 Abs. 3 S. 1 RVG nach § 100 Abs. 1 S. 1 GNotKG, soweit die Vereinbarung der Gütertrennung betroffen ist. Maßgebend ist insoweit das beiderseitige Vermögen der Ehegatten, abzüglich der Verbindlichkeiten, begrenzt auf den hälftigen Vermögenswert.

Für den nachehelichen Unterhalt ist § 52 Abs. 6 i.V.m. § 52 Abs. 15 GNotKG einschlägig.

Der Versorgungsausgleichsverzicht ist nach billigem Ermessen zu schätzen und mangels genügender Anhaltspunkte mit dem Regelwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in Höhe von 5.000,00 EUR zu bemessen.

Der Gegenstandswert der Regelung zum Kindesunterhalt ist wiederum nach § 52 Abs. 6 i.V.m. § 52 Abs. 15 GNotKG zu bestimmen. Die jeweiligen Werte werden nach § 22 Abs. 1 RVG addiert.

 

Beispiel 14: Abschluss eines Ehevertrags nach der Eheschließung anlässlich der Trennung und streitiger Auseinandersetzung

Der Anwalt soll für die getrennt lebende Ehefrau einen Ehevertrag entwerfen, in dem die Zugewinngemeinschaft aufgehoben und ab sofort Gütertrennung vereinbart wird. Im Übrigen soll zwei Jahre beginnend ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses nachehelicher Unterhalt in Höhe von 1.000,00 EUR und schließlich ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart werden.

Der Gegenstandswert der außergerichtlichen Vertretung richtet sich gem. § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 100 Abs. 1 S. 1 GNotKG, soweit die Vereinbarung der Gütertrennung betroffen ist, da hier kein Streit geregelt, sondern eine freiwillige Regelung getroffen wird. Maßgebend ist insoweit das beiderseitige Vermögen der Ehegatten, abzüglich der Verbindlichkeiten, begrenzt auf den hälftigen Vermögenswert.

Für den nachehelichen Unterhalt sind gem. § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG die §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG und für den Versorgungsausgleichsverzicht § 50 Abs. 1 FamGKG einschlägig, da es sich hier um einen streitigen Anspruch handelt.

[4] Groß, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, § 10 Rn 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge