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Nach statistischen Erhebungen werden derzeit mehr als 70 % aller Aufträge von den Rechtsanwälten außergerichtlich erledigt. Es handelt sich dabei zum einen um außergerichtlich beigelegte Streitfälle und zum anderen um Tätigkeiten der vorsorgenden Rechtspflege, beispielsweise der Gestaltung von Verträgen. Da die außergerichtlichen Tätigkeiten also heute den Schwerpunkt der anwaltlichen Beschäftigungen ausmachen, sind die diesbezüglichen Gebührenvorschriften an den Anfang des Vergütungsverzeichnisses des RVG gestellt worden.

Gebührenregelungen für außergerichtliche Anwaltstätigkeiten enthält das RVG in seinem Paragrafenteil in den §§ 34 bis 36 und im Vergütungsverzeichnis in den Nummern 2100 bis 2508.

Im Paragrafenteil wird auch die anwaltliche Tätigkeit als Mediator (§ 34 RVG) erwähnt und die Gebühren für die Hilfeleistung in Steuersachen (§ 35 RVG) geregelt.

In Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses werden insbesondere die Gebühren für folgende außergerichtliche Anwaltstätigkeiten festgelegt: Beratung und Gutachten, Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, außergerichtliche Vertretung und die Gebühren für Bemühungen im Rahmen der Beratungshilfe.

Die oft gebrauchte und wichtigste Gebühr für die außergerichtliche Geschäftsbesorgung und Vertretung ist die Geschäftsgebühr. Die Geschäftsgebühr kann häufig dann berechnet werden, wenn kein Prozessauftrag erteilt worden ist. Die Geschäftsgebühr wird nachfolgend in Rdn 2 ff. behandelt.

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