Rz. 42

In den Bundesländern, in denen der RA gleichzeitig Notar (Anwaltsnotar) ist, muss insbesondere beim Entwerfen von Urkunden geprüft werden, ob er die Urkunde als RA oder als Notar entworfen hat. Ganz allgemein lässt sich sagen, dass der Entwurf einer Urkunde zum Bereich der vorsorgenden Rechtspflege gehört und damit in den Zuständigkeitsbereich des Notars fällt (was nicht bedeutet, dass ein Nur-RA einen solchen Entwurf nicht fertigen dürfte!). In den meisten Fällen wird also der Anwaltsnotar als Notar die Urkunde entworfen haben, was bedeutet, dass keine Geschäftsgebühr nach RVG, sondern eine Gebühr nach den Nrn. 24100, 24101 oder 24102 KV GNotKG abzurechnen ist. Diese Überlegung ist deshalb wichtig, weil die Gebühren gemäß Kostenordnung teilweise erheblich niedriger ausfallen als nach dem RVG. Ein Klient, der sich im Kostenrecht auskennt, wird auf jeden Fall bei der Bestellung des Urkundenentwurfes gegenüber dem Anwaltsnotar angeben, dass die spätere Beurkundung des Entwurfs beabsichtigt sei! Ist Ihnen klar, warum?

 

Beispiel:

Der Wert eines Vertragsentwurfes beträgt 100.000,00 EUR. Eine 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 Anm. Abs. 1 VV RVG) ergibt dann für den Rechtsanwalt 2.151,50 EUR. Als Notar erhält er gemäß den §§ 3, 34, 92 Abs. 2, Nrn. 21100, 24100 KV GNotKG eine 2,0 Entwurfsgebühr von 546,00 EUR. Also wird der Anwaltsnotar als Notar nur 546,00 EUR berechnen können.

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