Rz. 67

Nur bei einer (mindestens bedingt) vorsätzlichen Straftat greift der Risikoausschluss ein. Da der Grund des Ausschlusses in der durch die Verwirklichung einer Straftat einhergehenden besonderen Gefahrenlage besteht, kommt es weder auf die Einleitung oder Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, die Stellung eines Strafantrages noch gar auf eine strafrechtliche Verurteilung an.[130] Andererseits entsteht durch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung keine Bindungswirkung bei der Prüfung, ob die Ausschlussklausel eingreift.[131] Dem Normzweck des Risikoausschlusses entsprechend sind auch Begnadigung, Amnestie und Strafmilderungsgründe unerheblich.

 

Rz. 68

Erforderlich ist dagegen neben dem Vorsatz, die Rechtswidrigkeit, die Zurechnungsfähigkeit (h.M.) und das Fehlen von Schuldausschließungsgründen. Daher greift der Ausschlussgrund nicht ein in Fällen der Notwehr, des rechtfertigenden und entschuldigenden Notstandes (§§ 3235 StGB) oder der Unzurechnungsfähigkeit (§ 20 StGB; bei § 21 StGB sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend), da es an einer selbstverschuldeten Erhöhung des Unfallrisikos fehlt.[132] Dagegen ist nach OLG Hamm im Falle eines vermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Abs. 1 S. 2 StGB) der Risikoausschluss erfüllt.[133]

 

Rz. 69

Ist die VP zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles Jugendlicher (§ 1 Abs. 2 JGG) ist die Verantwortlichkeitsprüfung auch anhand des § 3 JGG vorzunehmen.[134]

[130] OLG Düsseldorf v. 23.5.2000 – 4 U 160/99, VersR 2001, 361; Grimm, Ziff. 5 Rn 28 m.w.N.
[132] OLG Nürnberg v. 28.11.1961 – 2 U 142/61, VersR 1962, 773; Grimm, Ziff. 5 Rn 28.
[133] OLG Hamm v. 17.8.2005 – 20 W 31/05, VersR 2006, 399, wonach es genügt, dass die VP solche Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, kannte, die Tat wollte und der Irrtum vermeidbar war.
[134] BGH v. 29.5.2005 – IV ZR 33/04, VersR 2005, 1226 = NJW-RR 2005, 1342 zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

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