Rz. 131

Unter den Begriff Motorfahrzeuge fallen Autos, Motorräder, Pocket-Bikes, Quads, aber auch Schneemobile, Jetskis, Motorboote oder Luftkissenboote. Dagegen ist in § 4 (4) AUB 61 nur das "Kraftfahrzeug" genannt.[194] Der Ausschluss gilt für alle Motorenarten, also nicht nur für herkömmliche Verbrennungsmotoren, sondern auch für Elektromotoren, Gasmotoren oder Antriebe durch Brennstoffzellen. Eine Abgrenzung gilt es aber hinsichtlich sog. Hilfsmotoren vorzunehmen, z.B. bei den E-Bikes. Derartige Motoren verändern nicht die eigentliche "Fahrradeigenschaft", sonst wäre es ein Mofa, sondern bieten lediglich eine Unterstützung bzw. zeitweilige Entlastung für die dennoch erforderliche Muskelkraft.

[194] Grimm, 5 Rn 58.

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