Rz. 261

Der Kündigungsschutz einer schwangeren Frau nach § 9 MuSchG stellt ebenfalls eine zwingende Norm (auch) nach Art. 9 VO (EG) 593/08 dar. Auch hier dient der Schutz allgemeinpolitischen Interessen, der durch Erlaubnisvorbehalte und die Einschaltung von Behörden gesichert ist. Die Beschäftigungsverbote des MuSchG sind ebenfalls Eingriffsnormen i.S.d. Art. 9 VO (EG) 593/08. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG, bei dem es sich um das um 13,00 EUR täglich gekürzte Arbeitsentgelt für Zeiten handelt, in denen die Arbeitnehmerin während der Schutzfristen nicht arbeiten darf (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG) und damit keine Arbeitsleistung erbringt, ist dagegen keine zwingende Norm i.S.d. Art. 9 VO (EG) 593/08. Durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Vergütungsanspruch trotz Nichterbringung der Arbeitsleistung aufrechterhalten. Demnach handelt es sich um eine Regelung des Austauschverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es wird hierdurch das Interesse der Arbeitnehmerin an einer Vergütung trotz des Beschäftigungsverbots und das Interesse des Arbeitgebers eine Vergütung nur zu zahlen, wenn auch eine Arbeitsleistung erbracht wird, ausgeglichen. Zwar werden mit dieser Regelung auch sozialpolitische Interessen verfolgt, überwiegend dient sie jedoch dem Individualinteresse. Dies wird dadurch belegt, dass die Durchsetzung des Anspruchs ausschließlich der Arbeitnehmerin obliegt.[19]

[19] LAG Frankfurt am Main, NZA-RR 2000, 401 (str.).

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