Rz. 254
Findet auf ein Arbeitsverhältnis ausländisches Arbeitsvertragsstatut Anwendung, hat der Arbeitnehmer im Fall der Krankheit keine Ansprüche aus dem EFZG. Die Regelung des § 3 Abs. 1 EFZG beinhaltet keine zwingende Vorschrift i.S.d. Art. 9 VO (EG) 593/08. Bei dieser Norm steht der individuelle Schutz des Arbeitnehmers im Vordergrund.[14] Anwendung finden vielmehr ausschließlich die Entgeltfortzahlungsregelungen des ausländischen Arbeitsrechts.
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