Rz. 236

Nach § 2 Nr. 3 AEntG gelten die Regelungen des ArbZG über Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten auch in den Fällen, in denen ein ausländisches Arbeitsvertragsstatut zur Anwendung kommt. Daher darf auch ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ausländischem Recht unterfällt, in Deutschland werktags grds. max. nur acht Stunden arbeiten (§ 3 Satz 1 ArbZG) auch wenn die ausländische Rechtsordnung eine höhere Maximalarbeitszeit vorsieht. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist nur dann möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit wiederum acht Stunden nicht überschreitet. Außerdem müssen auch diese Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

Bei diesen Regelungen handelt es sich lediglich um einen Mindestschutz für den Arbeitnehmer. Sind die max. Arbeitszeiten bzw. die Dauer der erforderlichen Ruhezeiten nach dem anzuwendenden ausländischen Arbeitsrecht bzw. nach dem Arbeitsvertrag für ihn günstiger, finden selbstverständlich diese Regelungen Anwendung.

 

Rz. 237

Problematisch gestaltet sich allerdings die Situation, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, der ausländischem Arbeitsvertragsstatut unterliegt, länger arbeitet, als dies nach § 3 ArbZG erlaubt ist. Die Aufsichtsbehörde (§ 17 ArbZG) wird in vielen Fällen Schwierigkeiten haben, diese Vorschriften ggü. dem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland durchzusetzen. Aufgrund der Zielsetzung des ArbZG wird die Aufsichtsbehörde u.U. aber auch versuchen, das deutsche Unternehmen zu sanktionieren. Dies erscheint jedoch nicht sachgerecht, weil nach dem Wortlaut des ArbZG lediglich der Arbeitgeber sanktioniert werden kann. Arbeitgeber bleibt in den hier in Rede stehenden Fällen aber stets ausschließlich das ausländische Unternehmen.

Nicht erfasst werden durch das AEntG hingegen die Regelungen über Ruhepausen bzw. Nacht- und Schichtarbeit. Dies kann als deutliches Indiz dafür gewertet werden, dass der Gesetzgeber diese Regelungen auch nicht als zwingend i.S.d. Art. 9 VO (EG) 593/08 ansieht.

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