Rz. 2

Den gesetzlichen Regelfall beschreiben § 2203 BGB als (reine) Abwicklungsvollstreckung sowie § 2204 BGB als Auseinandersetzungsvollstreckung bei mehreren Erben. Entsprechend ihrer Stellung als gesetzlichem Regelfall greifen diese Regelungen immer dann, wenn der Erblasser zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers keine anderweitigen Bestimmungen getroffen hat und sich auch aus der Auslegung des Testamentes nichts anderes ergibt. Zur Nachlassabwicklung gehören insbesondere folgende Aufgaben:

Ausführung der letztwilligen Anordnungen des Erblassers, insbesondere Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen oder Teilungsanordnungen;

 

Praxishinweis

Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. So ist die Erfüllung eines Vermächtnisses durch den Tetsamentsvollstrecker von der Überwachung einer Auflage des Vermächtnisnehmers zu unterscheiden. Erstere ist Aufgabe des Abwicklungs-/Auseinandersetzungsvollstreckers, Letzteres Aufgabe des Vermächtnisvollstreckers. Um spätere Differenzen und Missverständnisse zu vermeiden, sollten Testamentsgestalter immer Wert darauf legen, die Art der Testamentsvollstreckung möglichst präzise zu umschreiben.

Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der Erbschaftsteuer;[1]
Bewirkung der Erbauseinandersetzung unter den Miterben, sofern der Erblasser die Auseinandersetzung nicht nach § 2044 BGB ausgeschlossen hat.
 

Rz. 3

Die Auseinandersetzung ist in angemessener Zeit abzuschließen,[2] wenngleich die Abwicklungsvollstreckung, anders als die Dauervollstreckung, grundsätzlich keine gesetzliche Höchstfrist kennt. Vorrangig sind die vom Erblasser getroffenen Anordnungen zu berücksichtigen, ersatzweise die gesetzlichen Vorschriften, §§ 2204, 2042, 2046 ff., 2050 ff., 752754, 755 ff. BGB.

 

Praxishinweis

Empfehlenswert ist zum Schutze des Nachlasses wie auch des Testamentsvollstreckers die Aufnahme einer Anordnung gem. § 2048 S. 2, S. 3 BGB in das Testament, wonach die Auseinandersetzung des Nachlasses nach billigem Ermessen des Testamentsvollstreckers zu erfolgen hat.[3]

 

Rz. 4

Der Anspruch der Miterben auf Erbauseinandersetzung richtet sich allein gegen den Testamentsvollstrecker, sofern der Erblasser die Auseinandersetzung nicht ausnahmsweise ausschließt. Mit der vollständigen Abwicklung des Nachlasses endet die Abwicklungsvollstreckung automatisch, ohne dass es einer besonderen Feststellung, bspw. durch das Nachlassgericht, oder einer förmlichen Amtsbeendigungsanzeige durch den Testamentsvollstrecker bedürfte.[4] Ausnahmsweise kann die Abwicklungsvollstreckung jedoch auch bei noch nicht auseinandergesetztem Nachlass beendet sein, wenn vom Erblasser nicht vorhersehbare Umstände eintreten.[5] Ebenfalls endet eine Abwicklungsvollstreckung, wenn die Miterben eine Vereinbarung schließen, kraft derer die Auseinandersetzung ausgeschlossen wird und der Testamentsvollstrecker auch sonst keine Aufgaben mehr hat.[6]

[1] Die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker nach § 31 Abs. 5 ErbStG besteht grundsätzlich nur für die Erben, regelmäßig nicht für Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte, vgl. BFH, Urt. v. 9.6.1999 – II B 101/98; BFH, Beschl. v. 11.5.2012 – II B 63/11. Im Übrigen ist ein Testamentsvollstrecker zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt, BFH, Urt. v. 11.6.2013 – II R 10/11.
[2] OLG Hamm, Urt. v. 24.7.2012 – I-10 U 85/09; Rott, in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, § 2204 Rn 6. Als Erfahrungswert können hier, in Abhängigkeit von der Struktur des Nachlasses, ein bis drei Jahre genannt werden.
[3] Vgl. hierzu LG Köln, Urt. v. 19.2.2020 – 17 O 249/18.
[4] Allerdings wird das Grundbuch bzgl. des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks unrichtig und muss berichtigt werden, OLG München, Beschl. v. 31.1.2019 – 34 Wx 181/18.
[6] OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.4.2010 – 12 U 2235/09: Die Vereinbarung kann sich auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränken. In diesem Fall endet die angeordnete Testamentsvollstreckung nur hinsichtlich des betreffenden Nachlassgegenstandes; hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände besteht sie – als nunmehr gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung nach § 2208 Abs. 1 S. 2 BGB – fort.

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