Rz. 70
Das Sonderkündigungsrecht[158] erlischt gemäß § 650r Abs. 1 S. 2 BGB zwei Wochen (Zugang der Kündigungserklärung beim Unternehmer innerhalb dieser Frist)[159] nach Vorlage der Unterlagen (d.h. Zugang der eindeutig nach § 650p Abs. 2 BGB erkennbaren Unterlagen beim Besteller): endgültiges Erlöschen des Sonderkündigungsrechts, 1. Halbs.
Rz. 71
Ist der Besteller jedoch Verbraucher (i.S.v. § 13 BGB), erlischt das Sonderkündigungsrecht nur dann, wenn der Unternehmer ihn (Stichwort: Verbraucherschutz) bei (d.h. im Zeitpunkt) der Vorlage der Unterlagen nach § 650p Abs. 2 BGB[160] (Planungsgrundlage und Kostenschätzung) in Textform (vgl. § 126b BGB,[161] vorstehend § 2 Rdn 89) über
▪ | das Kündigungsrecht, |
▪ | die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und |
▪ | die Rechtsfolgen der Kündigung |
unterrichtet hat (Belehrungspflicht, 2. Halbs.).[162]
Rz. 72
Ein entsprechender Verbrauchervertrag i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB liegt vor, wenn es sich beim Besteller um einen Verbraucher i.S.v. § 13 BGB und beim Unternehmer (Architekt oder Ingenieur) um einen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB handelt. Die entsprechende Belehrungspflicht des Unternehmers bei Vorliegen eines Verbrauchervertrags soll dem Verbraucher seine Rechte vollumfänglich bewusst machen, sodass Verbraucher nicht durch bloße Unkenntnis von der Ausübung ihres Kündigungsrechts abgehalten werden.[163]
Rz. 73
Mit dem endgültigen Erlöschen des Sonderkündigungsrechts besteht der ursprünglich abgeschlossene Vertrag uneingeschränkt weiter[164] (Fortbestehen des ursprünglichen Vertrags bei Erlöschen des Sonderkündigungsrechts).
Rz. 74
Beachte:
Auch wenn in Bezug auf einen b2b-Vertrag keine ausdrückliche Hinweispflicht normiert worden ist, "muss (auch) hier vom Unternehmer gefordert werden, dass er (gegenüber einem anderen Unternehmer als Besteller) hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die vorgelegten Unterlagen jene sind, deren Vorlage von § 650p Abs. 2 BGB gefordert wird".[165]
Rz. 75
Schwenker/Rodemann[166] monieren die Zwei-Wochen-Frist nach Zugang der Unterlagen: Die Prüf- und Zustimmungsfrist sei unrealistisch kurz bemessen, was insbesondere dann gelte, wenn Finanzierungsgespräche zu führen oder Gremienentscheidungen einzuholen seien.[167]
Rz. 76
Für die Fristberechnung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 186 ff. BGB – maßgeblich sind die §§ 187 Abs. 1[168] und 188 Abs. 2[169] BGB.[170]
Rz. 77
Unterbleibt die notwendige Unterrichtung durch den Unternehmer, besteht das Kündigungsrecht des Verbrauchers weiter fort[171] (Fortbestehen des Kündigungsrechts). Dem Unternehmer wird keine Heilungsmöglichkeit dergestalt zugestanden, dass er die Unterrichtung später nachholen kann. "Diese “scharfe’ Rechtsfolge soll sicherstellen, dass die Belehrungspflicht von Seiten des Unternehmers ernst genommen wird."[172]
Rz. 78
Die Kündigung – die der Schriftform bedarf (vgl. § 650q Abs. 1 i.V.m. §§ 650h, 126 BGB) – muss dem Unternehmer innerhalb der Kündigungsfrist zugehen.[173]
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