Rz. 85

Bestehen keine kollektivrechtlichen Regelungen, müssen Arbeitszeitkonten im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Ohne entsprechende Vereinbarung ist eine Verrechnung von Arbeitsstunden unzulässig.[125]

 

Rz. 86

Nr. 3 der Musterklausel stellt klar, dass das Arbeitszeitkonto mit einer verstetigt zu zahlenden Vergütung korrespondiert. Das ist Voraussetzung für die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden.[126] In diesem Zusammenhang regelt die Musterklausel in Nr. 7, wie mit Minusstunden im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verfahren ist. Insoweit ist ein Ausgleich durch den Arbeitnehmer vorgesehen. Ob diese Klausel allerdings einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB standhält, ist fraglich. Die Klausel geht mit einer Abbedingung von § 615 BGB einher und verlagert das Beschäftigungsrisiko in gewissem Rahmen auf den Arbeitnehmer. Das soll aber nur dann möglich sein, wenn die Entstehung des Annahmeverzugs im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers steht.[127] Will der Arbeitgeber sich vor dem hieraus resultierenden Risiko schützen, ist daran zu denken, den Umfang zulässiger Minusstunden zu begrenzen und/oder die Zeitguthaben durch Anweisung der täglichen Arbeitszeit entsprechend zu steuern. Das geht aber zulasten der Flexibilität.

 

Rz. 87

Das Muster sieht insoweit in Nr. 2 relativ starre Ankündigungsfristen zur Lage der Arbeitszeit vor. Hier sind flexiblere Gestaltungen denkbar, sofern der Arbeitgeber überhaupt von sich aus steuernd eingreifen will. Zumindest sollten aber die Wertungen des § 12 TzBfG zur Ankündigungsfrist aufgegriffen werden.[128]

 

Rz. 88

Die ergänzende Regelung in Nr. 9 der Musterklausel greift die Frage auf, ob Arbeitszeitkonten mit Bandbreitenregelungen kombiniert werden können. Rechtsprechung hierzu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor; vor einer solchen Kombination wird mitunter gewarnt.[129] Im Grundsatz dürfte einer solchen Kombination aber nichts entgegenstehen. Um der Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu genügen, dürfte es regelmäßig aber erforderlich sein, dass die Erhöhung des Umfangs der Arbeitszeit nur zu Beginn des Bezugszeitraums erfolgen kann. Unter dieser Prämisse dürfte eine entsprechende Klausel auch der Angemessenheitskontrolle standhalten. Die entsprechend erhöhte, verstetigte Vergütung dient als Korrektiv.[130]

[127] Hanau/Hoff, NZA 2015, 1169, 1170 f.
[129] Maschmann/Sieg/Göpfert/Göpfert, § 122 Arbeitszeitkonten Rn 10.
[130] Siehe hierzu Arnold, in: FS Löwisch, 2007, S. 11.

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