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Muster 4.10: Arbeitszeitkonto

 

Muster 4.10: Arbeitszeitkonto

(1) Es wird eine Jahresarbeitszeit von 2088 Stunden unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von 174 Stunden monatlich bei einer 6-Tage-Woche vereinbart. Im Ausgleichszeitraum von 12 Monaten muss ein Durchschnitt von 40 Wochenstunden erreicht werden.

(2) Die Lage der Arbeitszeit wird am 15. eines Monats für den jeweiligen Folgemonat durch die Arbeitgeberin für die Tage Montag bis Samstag bestimmt.

(3) Die Bruttomonatsvergütung wird verstetigt geleistet und auf Basis von 174 Stunden im Monat berechnet.

(4) Das Jahreszeitkonto wird in der elektronischen Arbeitszeiterfassung geführt. Der Arbeitnehmer erhält mit der monatlichen Lohnabrechnung Auskunft über Minus- und Plusstunden im Jahresarbeitskonto. Minusstunden werden als Vorschuss auf das Gehalt berechnet. Plusstunden und Minusstunden werden auf der Grundlage des Monatsgehalts unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 21,5 Tagen im Monat und acht Stunden am Tag berechnet.

(5) Zeiträume der gesetzlichen Entgeltfortzahlung werden für jeden vollen Werktag mit acht Stunden Arbeitszeit gutgeschrieben.

(6) Das Arbeitszeitkonto ist zum Ende des Ausgleichszeitraums von 12 Monaten auszugleichen.

(7) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Plusstunden bis zum Beendigungstag vollständig durch Freizeitausgleich abzubauen. Ansonsten sind sie zu vergüten. Minusstunden sind bis zum Tag des Ausscheidens soweit als möglich abzubauen. Nicht abgebaute Minusstunden werden als Vorschuss auf das laufende noch offene Gehalt berechnet und durch die Arbeitgeberin mit den noch offenen Gehältern verrechnet. Unabhängig hiervon hat der Arbeitnehmer Minusstunden als Überzahlungen auf das Gehalt dem Arbeitgeber zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu erstatten.

(8) Die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB, § 616 BGB finden keine Anwendung.[118]

Ggf. ergänzend:

(9) Die Arbeitgeberin kann bis zum 15. des letzten Monats des jährlichen Bezugszeitraums für das Folgejahr bestimmen, dass die Jahresarbeitszeit auf bis zu _________________________ Stunden erhöht wird. Die zu zahlende verstetigte Vergütung errechnet sich in diesem Fall aus der durchschnittlichen Monatsstundenzahl, die sich aus der von der Arbeitgeberin festgesetzten Jahresarbeitszeit errechnet.

[118] Muster in enger Anlehnung an Maschmann/Sieg/Göpfert/Göpfert, § 122 Arbeitszeitkonten Rn 4; Günther, ArbR 2011, 299.

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