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Gem. § 92 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten (§ 92 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Es ist nicht erforderlich, das Verfahren nach § 92 BetrVG getrennt durchzuführen. Vielmehr dürfte häufig eine Verbindung des Verfahrens mit dem Verfahren nach § 111 S. 1 BetrVG angebracht sein. Der Arbeitgeber muss allerdings in jedem Fall klar zu erkennen geben, welche Pflichten er im Einzelnen mit seiner Unterrichtung erfüllen will. Es sollte deshalb deutlich gemacht werden, dass zugleich auch die Unterrichtung gem. § 92 Abs. 1 BetrVG erfolgt.

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