Rz. 616

Im Fall einer unberechtigten Kündigung gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer im Fall einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist oder im Fall einer fristlosen Kündigung nach Zugang der Kündigung nicht weiter beschäftigt (§ 296 BGB). Kommt ein Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug, so kann der Arbeitnehmer nach § 615 S. 1 BGB für die infolge des Verzuges nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Der Arbeitnehmer muss sich entgangenen Zwischenverdienst anrechnen lassen (§ 11 KSchG). Nach § 615 S. 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.[1031] Der Annahmeverzug kann durch das Angebot einer Prozessbeschäftigung vermieden oder zumindest begrenzt werden. Das Prozessbeschäftigungsverhältnis kann aufgrund eines neuen befristeten Arbeitsvertrages erfolgen oder aufgrund einer Vereinbarung, dass der gekündigte Arbeitsvertrag auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt werden soll. Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, bedarf die Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.[1032] Darüber hinaus müssten gem. §§ 14, 21 TzBfG entweder die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung vorliegen oder es muss ein entsprechender Sachgrund für die Befristung bzw. Bedingungen vorhanden sein (streitig).[1033]

[1031] Vgl. dazu Ricken, NZA 2005, 323, 324 ff.
[1032] BAG NZA 2004, 1275 ff.
[1033] Ricken, NZA 2005, 323, 328 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge