Rz. 334

Grundsätzlich sind alle Arbeitsverträge ordentlich kündbar. Einschränkungen ergeben sich aus dem Gesetz sowie aus kollektiv- oder einzelvertraglichen Regelungen. Derartige Kündigungsbeschränkungen finden sich in neuerer Zeit insbesondere in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Einzelvertraglich kann ein Kündigungsausschluss ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden. Unzulässig sind einseitige Kündigungserschwerungen für den Arbeitnehmer. Die rückwirkende Vereinbarung des Kündigungsschutzes des KSchG unabhängig von der Anzahl der arbeitgeberseitig beschäftigten Personen ist ebenso zulässig wie ein Arbeitsvertrag auf Lebenszeit des Arbeitgebers.[564]

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