Rz. 529

Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Schlussformel, weil sie nicht zum gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses gehört. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, z.B. Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel.[854]

[854] BAG 11.12.2012 – 9 AZR 227/11; BAG 20.2.2001 – 9 AZR 44/00.

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