Rz. 706

Nach § 72b ArbGG ist die sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils möglich, wenn das LAG das Endurteil nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften der Kammermitglieder versehen der Geschäftsstelle übergeben hat.

Auf die Beschwerde hin ist das Urteil alleine aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückzuverweisen.

Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist für die Absetzung des Urteils durch das LAG beim BAG einzulegen und innerhalb derselben Frist zu begründen.

Auf die Beschwerde hin hebt das BAG die Entscheidung des LAG auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG, ggf. an eine andere Kammer zurück.

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