Rz. 503

Häufig stellt sich erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Frage, ob ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot noch sinnvoll erscheint (auch unter Berücksichtigung der Karenzentschädigung) und vereinbart werden soll (siehe Rdn 216 ff.). In der Vereinbarung sollten dazu geregelt werden: sachlicher und räumlicher Geltungsbereich, Dauer, Höhe und Fälligkeit der Karenzentschädigung.

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