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Obwohl nach der Rechtsprechung des BAG unter der Einstellung i.S.v. § 99 BetrVG die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb zu verstehen ist, nicht der Abschluss eines Arbeitsvertrages, verlangt das BAG bei Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages die Unterrichtung des Betriebsrats vor Abschluss des Vertrages und Einholung der Zustimmung zu der aufgrund des Arbeitsvertrages erfolgenden Beschäftigung im Betrieb.[149] Dies gilt auch für sog. Rahmenverträge für Aushilfen und die Einstellung von Abrufkräften, die in eine Abrufliste aufgenommen werden.[150]

Es wird deshalb auf jeden Fall empfohlen, den Betriebsrat vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu beteiligen, schon um ein Haftungsrisiko für den Arbeitgeber aus einem ohne die Beteiligung des Betriebsrats abgeschlossenen Arbeitsvertrag zu vermeiden.

[149] BAG 28.4.1992, AP Nr. 98 zu § 99 BetrVG 1972.
[150] BAG BAG 28.4.1992, AP Nr. 98 zu § 99 BetrVG 1972; BVerwG 3.2.1993, AP Nr. 43 zu § 75 BPersVG.

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