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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und ihrer Verteilung auf die einzelnen Wochentage. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Der Mitbestimmung entzogen ist die Dauer der individuellen Arbeitszeit. Dagegen sind sämtliche Arbeitszeitformen mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich auch auf die Teilzeitbeschäftigten. Neben dem Mitbestimmungsrecht besitzt der Betriebsrat ein Kontrollrecht.

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