Rz. 351

Außerbetriebliche Ursachen[600] können niemals unmittelbar den Wegfall eines Arbeitsplatzes bewirken. Sie können lediglich ein Motiv für die Betriebs- oder Unternehmensführung bilden, um innerbetriebliche Maßnahmen zu dem Zweck zu ergreifen, akuten oder wirtschaftlichen Nachteilen zu begegnen oder vorzubeugen.

Der Wegfall des Arbeitsplatzes ist damit nur Auswirkung der außerbetrieblichen Ursache. Außerbetriebliche Ursachen können beispielsweise Absatzschwierigkeiten bzw. Absatzrückgang, Auftragsmangel oder nachhaltig andauernder Energiemangel sein. Die Absicht des Arbeitgebers, allein Lohneinsparungen zu erzielen, kann eine Kündigung betrieblich nicht bedingen. Die Berechtigung der Kündigung kann sich jedoch aus der konkret ergriffenen Maßnahme ergeben, z.B. aus der Stilllegung einer Betriebsabteilung. Auch die fehlende Rentabilität eines Betriebes kann allein eine hierauf gestützte Kündigung nicht betrieblich bedingen. Kündigungsrechtlich bedeutsam wird dieser Umstand erst dann, wenn der Arbeitgeber konkrete betriebliche Maßnahmen ergreift, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen.

Besondere praktische Relevanz besitzt der Umsatzrückgang. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, den Personalbestand dem Umsatz anzupassen. Entschließt sich der Arbeitgeber zu Kündigungen, dürfen diese dennoch nicht willkürlich erfolgen. Vielmehr müssen sie auf konkreten betrieblichen Maßnahmen beruhen, die die betrieblichen Strukturen dem verminderten Umsatz anpassen sollen und zum Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze führen.

[600] Pauly/Osnabrügge/Ruge, Handbuch Kündigungsrecht, § 3 Rn 69 ff.; Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, § 6 VI Rn 89 ff.

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