aa) Grundlagen

 

Rz. 640

Entspricht das Zeugnis nicht den formellen oder materiellen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer nach herrschender Meinung einen Anspruch auf Berichtigung,[1064] der überwiegend als Erfüllungsanspruch beurteilt wird.[1065]

Besteht der Anspruch, ist der Arbeitgeber zur Neuerteilung des Zeugnisses verpflichtet, eine Korrektur reicht nicht aus.[1066]

 

Rz. 641

Für Beanstandungen des Zeugnisinhaltes gilt:

Der Anspruch besteht, wenn das Zeugnis unvollständig oder unrichtig ist und/oder gegen die Zeugnisgrundsätze des BAG verstößt oder von einem Zwischenzeugnis oder zunächst erteilten Endzeugnissen abweicht, dies gilt insbesondere auch für die Führungs- und Leistungsbeurteilung.
Der Berichtigungsanspruch besteht aber nur unter Berücksichtigung des dem Arbeitgeber zustehenden pflichtgemäßen Ermessens- und Beurteilungsspielraumes.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass im Wege der Berichtigung lediglich seine eigenen Formulierungen gebraucht werden, wenn das Zeugnis im Übrigen inhaltlich nicht beanstandet werden kann.
[1064] BAG 23.6.1960, AP Nr. 1 zu § 73 Abs. 1 HGB; BAG 24.3.1977, AP Nr. 12 zu § 630 BGB; BAG 17.2.1988, AP Nr. 17 zu § 630 BGB; BAG 3.3.1993, AP Nr. 20 zu § 630 BGB; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn 30 ff.; Schaub, Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch, C. Verfahrensrecht Rn 124 mit Muster; BAG 12.8.2008 – 9 AZR 632/07.
[1065] BAG 23.6.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB; BAG 17.2.1988, AP Nr. 17 zu § 630 BGB; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn 30 ff.
[1066] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn 33.

bb) Frist, Verwirkung

 

Rz. 642

Eine gesetzliche Geltendmachungsfrist gibt es nicht. Der Zeugnisberichtigungsanspruch unterliegt aber den arbeitsvertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen.[1067]

Der Berichtigungsanspruch kann als Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses verwirkt werden.[1068] Das BAG hält für das Zeitmoment einen Ablauf von zehn bzw. fünf Monaten für ausreichend, es wird auf die tariflichen Ausschlussfristen verwiesen und den Anspruch auf zeitnahe Erteilung des Zeugnisses nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Für das Umstandsmoment gelten die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten des Arbeitnehmers nach Zugang des Zeugnisses. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage hindert die Verwirkung nicht, wenn der Kündigungsgrund als Beendigungsmodalität im Zeugnis beanstandet wird.[1069]

Für die Praxis ist davon auszugehen, dass die Verwirkung des Berichtigungsanspruches alsbald nach seiner Fälligkeit droht, empfohlen wird die Geltendmachung innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Zeugnisses.

[1067] BAG 23.2.1983, AP Nr. 10 zu § 70 BAT; BAG 17.2.1988, AP Nr. 17 zu § 630 BGB, Bl. 1043 R.
[1068] BAG 17.2.1988, AP Nr. 17 zu § 630 BGB; BAG 17.10.1972, AP Nr. 8 zu § 630 BGB zum Berichtigungs-/Schadensersatzanspruch.
[1069] BAG AP Nr. 8 zu § 630 BGB.

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