Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Zeugnisberichtigung. volles Monatsgehalt. Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1) Der Streitwert einer Klage auf Berichtigung eines Zeugnisses beträgt in der Regel ein Bruttomonatsgehalt.

2) Im Einzelfall kommt je nach Bedeutung des konkreten Berichtigungsbegehrens in dem Rechtsstreit und im Verhältnis zum Gesamtwert des Zeugnisses ausnahmsweise ein Abschlag in Betracht.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Beschluss vom 09.10.2009; Aktenzeichen 1 Ca 1302 b/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts P. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 09.10.2009 – 1 Ca 1302 b/09 – abgeändert:

Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Wert wird auf 19.007,05 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist seit dem 01.11.2003 bei der Beklagten als Systemadministrator beschäftigt. Er erhielt zuletzt 3.801,41 EUR brutto monatlich. Aus Anlass eines Gesprächs vom 27.01.2009 hat die Beklagte ein Kündigungsverfahren eingeleitet. Am 16.03.2009 wurde dem Kläger ein Zwischenzeugnis erteilt. Nach Durchführung des mitbestimmungsrechtlichen Einigungsstellenverfahrens hat die Beklagte sodann am 06.04.2009 die fristgemäße Kündigung zum 30.09.2009 ausgesprochen.

Der Kläger hat am 27.04.2009 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Lübeck mit nachfolgenden Anträgen erhoben:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.04.2009, zugegangen am 11.04.2009 nicht aufgelöst worden ist.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2009 hinaus fortbesteht.
  3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
  4. Die zwei Sätze in dem Zwischenzeugnis vom 16.03.2009 „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten ist korrekt. Im Umgang mit den Kollegen tritt erselbstbewusst aber auch sehr kollegial auf” durch die Sätze: „Herr G. führt seine Aufgaben immer sorgfältig, zuverlässig und rationell aus. Er zeichnet sich durch überdurchschnittliche Auffassungsgabe, Belastbarkeit, Vielseitigkeit und Initiative aus und arbeitet sehr selbstständig. Seine Führung und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sind stets einwandfrei” zu ersetzen.

Bezüglich des Zeugnisberichtigungsbegehrens ist ein Anerkenntnis-Teilurteil ergangen. Die Kündigungsschutzklage wurde mit Schlussurteil vom 01.10.2009 erstinstanzlich abgewiesen.

Mit Beschluss vom 09.10.2009 (Blatt 105 d. A.) hat das Arbeitsgericht den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Wert auf 17.106,34 EUR festgesetzt. Die Anträge zu 1. und 3. hat es insgesamt mit vier Bruttomonatsgehältern, also 15.205,64 EUR bewertet, den auf Zeugnisberichtigung gerichteten Antrag zu 4. mit einem halben Bruttomonatsgehalt, also einem Betrag in Höhe von 1.900,70 EUR.

Gegen den ihm am 14.10.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Beschwerdeführer am 20.10.2009 Beschwerde eingelegt. Er meint, der Antrag zu 4. sei mit einem vollen Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 27.10.2009 zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war dahingehend abzuändern, dass der Streitwert um ein weiteres halbes Gehalt zu erhöhen und damit auf insgesamt 19.007,05 EUR festzusetzen war.

1. Gegen die Bewertung der Klaganträge zu 1. bis 3. wendet sich der Kläger nicht. Sie sind im Rahmen des dem Arbeitsgericht nach § 3 ZPO zustehenden Ermessens korrekt mit insgesamt vier Bruttomonatsgehältern à 3.801,41 EUR bewertet worden.

2. Abzuändern ist die arbeitsgerichtliche Streitwertfestsetzung jedoch insoweit, als das Zeugnisberichtigungsbegehren nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet wurde.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf „Erteilung” oder auf „Berichtigung/Ergänzung” eines Arbeitszeugnisses unter Berücksichtigung der für Kündigungsschutzprozesse bestimmten Höchstgrenze von einem Vierteljahresverdienst regelmäßig mit einem Monatslohn bewertet (vgl. Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, 7. Auflage, § 48 Rz. 58 m. w. N.). Hierfür kommt es auf den Umfang der vom Arbeitnehmer verlangten Änderungen nicht an. Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob der Arbeitgeber den Zeugnisberichtigungsanspruch ordnungsgemäß erfüllt hat (BAG vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/09 – zitiert nach JURIS m. w. N.). Erst mit der ordnungsgemäßen Erfüllung erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers. Der Streitwert verändert sich daher auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber das Urteil des Arbeitsgerichts nur teilweise angreift und es im Übrigen rechtskräftig werden lässt. Das Ausmaß der vom Arbeitnehmer verlangten Änderung hat bei...

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