Rz. 29

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist.[39] Heimarbeiter sind anders als Beschäftigte im Homeoffice mangels der erforderlichen persönlichen Abhängigkeit keine Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs.[40] Das BAG hat in einer umfangreichen Rechtsprechung Abgrenzungskriterien und Rechtsgrundsätze entwickelt, nach denen zwischen dem Arbeitnehmer einerseits und dem selbstständigen, freien Mitarbeiter andererseits zu unterscheiden ist.[41] Arbeitnehmer sind Verbraucher i.S.v. § 13 BGB.[42]

[41] BAG 13.11.1991, AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG 20.7.1994, AP Nr. 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG 26.7.1995 – 5 AZR 21/22/23/94, AP Nr. 79 zu § 611 BGB Abhängigkeit; LAG Köln 30.6.1995, AP Nr. 80 zu § 611 BGB Abhängigkeit; ArbG Nürnberg 21.7.1996, NZA 1997, 37; BAG 6.5.1998, NZA 1998, 873; BAG 30.9.1998, NZA 1999, 374; BAG 11.10.2000 – 5 AZR 289/99; BAG 20.1.2010 – 5 AZR 106/09, BeckRS 2010, 67436; zur Ausprägung der Abgrenzungskriterien im Einzelnen Küttner-Röller, Personalbuch 2020, Freie Mitarbeit Rn 2 ff.

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