Rz. 29
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist.[39] Heimarbeiter sind anders als Beschäftigte im Homeoffice mangels der erforderlichen persönlichen Abhängigkeit keine Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs.[40] Das BAG hat in einer umfangreichen Rechtsprechung Abgrenzungskriterien und Rechtsgrundsätze entwickelt, nach denen zwischen dem Arbeitnehmer einerseits und dem selbstständigen, freien Mitarbeiter andererseits zu unterscheiden ist.[41] Arbeitnehmer sind Verbraucher i.S.v. § 13 BGB.[42]
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