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Der Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe von Betriebseigentum, insbesondere Unterlagen aller Art – gerade bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – führt häufig zu Problemen, insbesondere bei der praktischen Durchsetzung. Es wird deshalb empfohlen, im Arbeitsvertrag konkret und im Einzelnen zu regeln, welche Gegenstände und Unterlagen, insbesondere auch Vervielfältigungen, Disketten usw. herauszugeben sind. Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Herausgabeanspruch des Arbeitgebers kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen der Besitzeinräumung dem Klauselverbot des § 309 Nr. 2 BGB unterliegen.

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