Rz. 69

Das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen bzw. zu suspendieren, ist wegen des Beschäftigungsanspruches des Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen gegeben, wenn die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers überwiegen.[125] Die vertragliche Vereinbarung einer Suspendierungsmöglichkeit nach Kündigung wird in der Rechtsprechung anerkannt gegenüber dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers.[126] Die vertragliche Vereinbarung eines Rechtes zur Freistellung ist deshalb zu empfehlen. Dabei sind die Fragen der Widerruflichkeit, der Anrechnung von möglicherweise bestehenden Urlaubsansprüchen sowie Freizeitausgleichsansprüchen aus Überstunden sowie die etwaige Anrechnung eines möglichen Zwischenverdienstes zu beachten und ggf. zu regeln.[127] Die Anrechnung von Urlaubsansprüchen setzt eine entsprechende Anordnung voraus sowie die Unwiderruflichkeit der Freistellung für diesen Zeitraum und die konkrete Angabe, welcher Urlaub in welchem Umfang zur Anrechnung kommen soll.[128] Zur sozialversicherungsrechtlichen Problematik der Freistellung siehe Rdn 494.

[125] BAG GS 27.2.1985, DB 1985, 2197; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 110 Rn 10.
[126] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 110 Rn 11; Küttner-Kreitner, Personalbuch 2020, Freistellung von der Arbeit Rn 17, 18.
[127] Küttner-Kreitner, Personalbuch 2020, Freistellung von der Arbeit Rn 16 ff.; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 110 Rn 9; Schrader/Schubert, NZA-RR 2005, 225, 233.

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