Rz. 67

Von den in der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich[121] kann durch vertragliche Regelungen grundsätzlich nicht abgewichen werden. Zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Haftungsvereinbarungen sind nur zulässig, wenn ein besonderer Risikoausgleich gezahlt wird, der jedoch noch nicht in einem höheren Lohn zu sehen ist.[122] Die Vereinbarung einer Mankohaftung des Arbeitnehmers mit einer den betrieblichen Gegebenheiten angepassten Beweislastverteilung oder Verschuldensregelung ist grundsätzlich zulässig. Mankoabreden können unwirksam sein, z.B. wenn für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Mankohaftung kein Mankogeld als Ausgleich gezahlt wird oder der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, ein Manko wirksam auszuschließen.[123]

Für Formularverträge sind die Haftung des Arbeitnehmers verschärfende Klauseln an dem Benachteiligungsverbot gem. § 307 BGB zu messen. Für die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen gelten die Ausschlüsse und Einschränkungen gem. § 309 Nr. 5 BGB.

[121] BAG AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 53 Rn 38. Darstellung der wechselnden Rspr. des BAG zur Haftungserleichterung bei Küttner-Griese, Personalbuch 2020, Arbeitnehmerhaftung Rn 14 ff.; zu den Haftungsklauseln im Einzelnen: Preis, Der Arbeitsvertrag, II H 20.
[122] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 59 Rn 57 ff. zur grundsätzlichen Unabdingbarkeit der Regeln über den innerbetrieblichen Schadensausgleich.
[123] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 59 Rn 61 ff.

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