Rz. 18

Muster 4.1: Betriebsvereinbarung bzgl. Personalplanung

 

Muster 4.1: Betriebsvereinbarung bzgl. Personalplanung

Betriebsvereinbarung

zwischen der xy-GmbH, _____ (Adresse),

vertreten durch _____ (Name, Adresse),

und dem Betriebsrat,

vertreten durch den Vorsitzenden _____ (Name, Adresse),

wird nachfolgende Betriebsvereinbarung über die Personalplanung gem. § 92 BetrVG abgeschlossen.

1. Personalplanung im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist die Planung des Personalbedarfs und die Planung der Personalbeschaffung. Die Planung der Personalentwicklung, des Personaleinsatzes, des Personalabbaus und der Personalkosten werden von dieser Betriebsvereinbarung nicht erfasst.
2. Mit der Personalbedarfsplanung wird festgelegt, wie viele Arbeitskräfte mit bestimmter Qualifikation zum Planungszeitpunkt für welche Dauer an welchem Ort zur Verfügung stehen müssen, um die Unternehmensziele unter Beachtung der personalpolitischen Grundsätze zu verwirklichen.
3. Die Personalbeschaffungsplanung dient der rechtzeitigen Bereitstellung der mit Hilfe der Personalbedarfsplanung gem. Ziff. 2 dieser Betriebsvereinbarung als erforderlich ermittelten Anzahl von Arbeitnehmern, die über eine den Arbeitsplatzanforderungen entsprechende Qualifikation verfügen.
4. Der Planungszeitraum beträgt in der Regel sechs Monate (alternativ: drei Monate, ein Kalenderjahr usw.).
5. Zur Erfüllung des Unterrichtungsrechtes des Betriebsrats stellt der Arbeitgeber diesem einen Personalstatus, eine Absatz- und Produktionsprognose sowie eine Personalprognose zur Verfügung.
5.1 Der Personalstatus gibt die Ist-Belegschaft an. Er ist nach Betriebsabteilungen und Qualifikationsgruppen gegliedert.
5.2 Die Absatzprognose enthält die Planung der Absatzmengen für den Zeitraum von sechs Monaten. Sie ist nach Produkten gegliedert.
5.3 Die Produktionsprognose enthält die Kapazitätsplanung für den Zeitraum von sechs Monaten. Sie ist nach Produkten gegliedert.
5.4 Die Personalprognose enthält die Darstellung des Personalbedarfes im Planungszeitraum gem. Ziff. 4 dieser Betriebsvereinbarung unter Angabe der zu erwartenden Zu- und Abgänge und unter Berücksichtigung der bereits vorauszusehenden Personalveränderungen aufgrund Pensionierung, Wehrdienst, Zivildienst, Mutterschutz sowie bereits ausgesprochener Kündigungen. Die Personalprognose berücksichtigt den voraussehbaren zusätzlichen Personalbedarf aufgrund der Einführung neuer Produkte, Produktionsausweitungen, Veränderungen der Arbeitszeit, Betriebsänderungen usw. sowie den bereits voraussehbaren verminderten Personalbedarf durch Auftragsrückgang, Rationalisierungsmaßnahmen, Veränderung der Arbeitsmethoden, Betriebsänderungen usw. Hierzu gehören auch Pläne und Maßnahmen, die geeignet sind, einen Personalüberschuss abzubauen wie z.B. Versetzungen, Nichtersetzung von ausscheidenden Mitarbeitern, Kurzarbeit, Frühpensionierungen und betriebsbedingte Kündigungen. Das Unterrichtungsrecht im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung erstreckt sich jedoch nicht auf personelle Einzelmaßnahmen gem. §§ 99 ff. BetrVG.
6. Die ermittelten Planungsdaten werden dem Betriebsrat spätestens einen Monat vor Beginn des Planungszeitraumes gem. Ziff. 4 dieser Betriebsvereinbarung zur Verfügung gestellt.
7. Der Betriebsrat ist rechtzeitig und umfassend über die personalpolitischen Auswirkungen zu unterrichten. Eine Unterrichtung findet nicht statt, wenn nach Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 2 BetrVG eine gesonderte Information des Betriebsrats entbehrlich erscheint. Die Geschäftsführung erläutert dem Betriebsrat die vorgelegten Daten. Aufgrund der Daten werden die personalpolitischen Maßnahmen und etwaige Änderungsvorschläge zu Einstellungen, Versetzungen, sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beraten. Personelle Einzelmaßnahmen gem. §§ 99 ff. BetrVG sind nicht Gegenstand der Beratung.
8. Die Personalplanung im Sinne dieser Betriebsvereinbarung erfasst nicht leitende Angestellte i.S.d. § 5 BetrVG.
9. Bei der Personalplanung ist das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Insbesondere Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität sind verboten, es sei denn die unterschiedliche Behandlung ist wegen beruflicher Anforderungen, wegen der Religion oder Weltanschauung oder wegen des Alters zulässig.
10. Die Betriebsvereinbarung tritt am _____ in Kraft. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar.

(Unterschriften)

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