Rz. 665
▪ | Kein Selbstvollzugsrecht hinsichtlich der Verringerung der Arbeitszeit | ||||
▪ | Der Klageantrag muss erkennen lassen,
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▪ | Es bedarf im Klageantrag keiner Angabe des ursprünglich gewünschten Beginns der Arbeitszeitverringerung. | ||||
▪ | Sowohl für die Geltendmachung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit als auch für den Anspruch auf wunschgemäße Verteilung der Arbeitszeit existiert keine Klagefrist. | ||||
▪ | Der Anspruch unterliegt nicht tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Die Anwendung tarifvertraglicher Verfallsfristen passt nicht in das gesetzliche Fristensystem des § 8 TzBfG. |
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