Rz. 665

Kein Selbstvollzugsrecht hinsichtlich der Verringerung der Arbeitszeit

Der Klageantrag muss erkennen lassen,

dass der Arbeitnehmer die Zustimmung zur Arbeitszeitverringerung fordert;
von welcher vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf welche geforderte Arbeitszeit die Reduzierung gefordert wird.
Es bedarf im Klageantrag keiner Angabe des ursprünglich gewünschten Beginns der Arbeitszeitverringerung.
Sowohl für die Geltendmachung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit als auch für den Anspruch auf wunschgemäße Verteilung der Arbeitszeit existiert keine Klagefrist.
Der Anspruch unterliegt nicht tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Die Anwendung tarifvertraglicher Verfallsfristen passt nicht in das gesetzliche Fristensystem des § 8 TzBfG.

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