Rz. 308

Prüfung und Entscheidung, ob Abmahnung oder Kündigung:

Die Abmahnung kann bei gravierenden Verstößen, insbesondere im Vertrauensbereich entbehrlich sein (vgl. Rdn 289 ff.).
Verbrauch des Kündigungsrechts durch Abmahnung (vgl. Rdn 304).
Nach bereits erfolgter Abmahnung oder erfolgloser Kündigung, die als Abmahnung gilt (vgl. Rdn 304), kann eine weitere Abmahnung statt Kündigung Zweifel an der Ernsthaftigkeit begründen (vgl. Rdn 298).[512]
Abmahnungsberechtigung

Eignungsprüfung des Abmahnsachverhaltes:

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Rdn 294) fordert einen Pflichtverstoß von erheblichem Gewicht.
Das abzumahnende Verhalten muss im Wiederholungsfall eine Kündigung stützen können.
Prüfung der Verwirkung des Abmahnrechtes bei länger zurückliegenden Abmahnsachverhalten (vgl. Rdn 303)
Feststellung des konkreten Abmahnsachverhaltes (vgl. Rdn 297)
Feststellung der gesetzlichen, tarifvertraglichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder einzelvertraglichen Grundlagen des Pflichtverstoßes
Sicherung des Zuganges der Abmahnung und der Kenntniserlangung (vgl. Rdn 299)
Vorbereitung einer schriftlichen Bestätigung der Kenntnisnahme auf einer Zweitausfertigung des Abmahnschreibens oder gesondert

Sicherung der Beweismittel für die Begründung der Abmahnung für den Streitfall (vgl. Rdn 306). In Betracht kommen insbesondere:

Urkunden
schriftliche Zeugenaussagen, ggf. in Form einer eidesstattlichen Versicherung
eine vom Arbeitnehmer abzufordernde schriftliche Einlassung.
[512] Hunold, BB 1986, 2050, 2051.

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