Rz. 308
▪ | Prüfung und Entscheidung, ob Abmahnung oder Kündigung:
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▪ | Eignungsprüfung des Abmahnsachverhaltes:
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▪ | Prüfung der Verwirkung des Abmahnrechtes bei länger zurückliegenden Abmahnsachverhalten (vgl. Rdn 303) | ||||||||
▪ | Feststellung des konkreten Abmahnsachverhaltes (vgl. Rdn 297) | ||||||||
▪ | Feststellung der gesetzlichen, tarifvertraglichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder einzelvertraglichen Grundlagen des Pflichtverstoßes | ||||||||
▪ | Sicherung des Zuganges der Abmahnung und der Kenntniserlangung (vgl. Rdn 299) | ||||||||
▪ | Vorbereitung einer schriftlichen Bestätigung der Kenntnisnahme auf einer Zweitausfertigung des Abmahnschreibens oder gesondert | ||||||||
▪ | Sicherung der Beweismittel für die Begründung der Abmahnung für den Streitfall (vgl. Rdn 306). In Betracht kommen insbesondere:
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