Rz. 303

Für die Abmahnung gilt nach herrschender Meinung keine "Regelausschlussfrist".[503]

Dagegen kann das Recht zur Abmahnung verwirkt werden i.S.v. § 242 BGB.[504] Für den Tatbestand der Verwirkung ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer sich aufgrund des Zeitablaufes (Zeitmoment) und des Arbeitgeberverhaltens (Umstandsmoment) darauf einstellen durfte, dass der potenzielle Abmahnsachverhalt keine rechtlichen Folgen haben würde. Nach Auffassung des BAG schwächt sich eine Abmahnung in ihrer Wirkung ab, wenn sie erst geraume Zeit nach dem beanstandeten Vorfall ausgesprochen wird. Die dafür in Betracht kommenden Zeiträume werden in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt: von vier Wochen[505] bis zu einem Jahr.[506] Anzuraten ist aber eine möglichst zeitnahe Abmahnung binnen vier Wochen ab Kenntnis vom Sachverhalt.

 

Rz. 304

Das Recht zur Abmahnung wird nach der herrschenden Meinung nicht dadurch ausgeschlossen oder dadurch "verbraucht", dass der Arbeitgeber wegen desselben Sachverhaltes bereits früher eine Kündigung ausgesprochen hat, die sich aus formalen Gründen oder wegen fehlender sozialer Rechtfertigung als unwirksam erwiesen hat.[507] Vorsorglich wird empfohlen, nach einer erfolglosen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen, auch wenn die Kündigung selbst als Abmahnung gelten kann (vgl. Rdn 300).

Umgekehrt wird durch eine Abmahnung das Recht zur Kündigung aus demselben Sachverhalt ohne weiteren einschlägigen Vertragsverstoß "verbraucht", d.h. unzulässig und unwirksam.[508]

[503] BAG 15.1.1986, DB 1986, 1075; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 132 Rn 17; krit. Tschöpe, NZA 1990, 10, 12.
[504] LAG Köln 28.3.1988, DB 1988, 1170; Hunold, BB 1986, 2050, 2051; Tschöpe, NZA 1990, 10, 13.
[505] Hunold, BB 1986, 2050, 2051.
[506] LAG Köln 28.3.1988, DB 1988, 1170.
[507] BAG 7.8.1988, EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 17.
[508] BAG 10.11.1988, NZA 1989, 633, 634; zum Kündigungsverzicht bei Abmahnung in der Wartezeit nach § 1 KSchG BAG 13.12.2007, NZA 2008, 403.

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