Rz. 64

Nach § 19 Abs. 1 KSchG kann die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitgebers die Einführung von Kurzarbeit zulassen, wenn der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, die Arbeitnehmer bis zum Wirksamwerden der Entlassung zu beschäftigen.[112] Da das Recht des Arbeitgebers, nach § 19 Abs. 1 KSchG Kurzarbeit einzuführen, ein einseitiges Gestaltungsrecht ist, erweitert die Regelung die Individualrechte des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss von der Ermächtigung, Kurzarbeit einzuführen, keinen Gebrauch machen.[113] Da es sich nicht um eine Kündigung handelt, greift der Sonderkündigungsschutz nicht ein. Der Betriebsrat hat auch im Rahmen des § 19 KSchG beim "Ob" und "Wie" der Kurzarbeit mitzubestimmen. Nach § 19 Abs. 3 KSchG gilt der Vorrang des Tarifvertrages gegenüber tarifgebundenen Arbeitnehmern. Eine unterschiedliche Behandlung tarifgebundener und nicht gebundener Arbeitnehmer ist zulässig.[114] Die Einführung der Kurzarbeit ist gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern anzukündigen.

[112] Vgl. im Einzelnen: ErfK/Kiel, KSchG, § 19 Rn 3 ff.
[113] ErfK/Kiel, KSchG, § 19 Rn 4.
[114] ErfK/Kiel, KSchG, § 19 Rn 5.

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