Rz. 45

Eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO setzt voraus, dass der Anspruch in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung steht. Es muss im weitesten Sinn Entgelt "für die Zeit" nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet sein. Demgegenüber genügt es nicht, dass die Forderung erst nach Eröffnung des Verfahrens fällig wird, also erst "in der Zeit" nach Verfahrenseröffnung erfüllt werden muss. Auch Leistungen, die nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängen, können Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sein. Ob Sonderleistungen, d.h. Zuwendungen zum laufenden Arbeitsentgelt, als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind, hängt vom Zweck der Leistungen ab.[32]

 

Rz. 46

Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind für einen Anspruch auf eine Halteprämie nicht erfüllt. Von dieser Vorschrift werden Ansprüche erfasst, die der Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Partei kraft Amtes selbst begründet. Werden Ansprüche dagegen durch Vereinbarungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung begründet, handelt es sich auch für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung nicht um Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

 

Rz. 47

Der Anspruch auf eine solche Halteprämie ist auch keine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO.[33] Danach sind Masseverbindlichkeiten alle Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Insolvenzeröffnung erfolgen muss. Die Einordnung eines Entgeltanspruchs als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO setzt voraus, dass eine Leistung mit Entgeltcharakter vorliegt. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die sicherstellt, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle vereinbarte Gegenleistung erhält und nicht die Masse auf seine Kosten bereichert wird,[34] sowie aus dem systematischen Zusammenhang des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO mit § 108 Abs. 3 InsO. Eine tatsächliche Arbeitsleistung ist dabei nicht zwingend erforderlich.[35] Darüber hinaus muss der geltend gemachte Anspruch erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sein.[36]

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