Rz. 21
Für die insolvenzrechtliche Behandlung von Abfindungsansprüchen nach § 1a KSchG kommt es auf den Zeitpunkt ihres Entstehens an. Nach Stiller[10] ergibt sich dabei die folgende Einordnung:
Kündigung durch | Zeitpunkt der Kündigung | Beendigung des Arbeitsverhältnisses | Rechtsfolge |
---|---|---|---|
Gemeinschuldner | vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens | vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens | Einfache Insolvenzforderung, bei erfolgter Auszahlung ggf. anfechtbar gem. §§ 130 I, 143 I 1 InsO; Verstreichenlassen der Klagefrist ggf. – anfechtbar nach § 123 BGB – nachträgliche Klagezulassung gem. § 5 KSchG |
Gemeinschuldner | vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens | nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens | Einfache Insolvenzforderung, § 38 InsO, (str.) |
"Schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter | vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens | vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens | Einfache Insolvenzforderung, § 38 InsO, (str.) |
"Starker" vorläufiger Insolvenzverwalter | vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens | vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens | Masseverbindlichkeit, § 55 II 1 InsO |
Insolvenzverwalter | nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens | nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens | Masseverbindlichkeit, § 55 II 1 InsO |
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