Rz. 21

Für die insolvenzrechtliche Behandlung von Abfindungsansprüchen nach § 1a KSchG kommt es auf den Zeitpunkt ihres Entstehens an. Nach Stiller[10] ergibt sich dabei die folgende Einordnung:

 
Kündigung durch Zeitpunkt der ­Kündigung Beendigung des ­Arbeitsverhältnisses Rechtsfolge
Gemeinschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Einfache Insolvenzforderung,

§ 38 InsO,

bei erfolgter Auszahlung ggf. anfechtbar gem. §§ 130 I, 143 I 1 InsO;

Verstreichenlassen der Klagefrist ggf.

– anfechtbar nach § 123 BGB

– nachträgliche Klagezulassung gem. § 5 KSchG
Gemeinschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einfache Insolvenzforderung, § 38 InsO, (str.)
"Schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einfache Insolvenzforderung, § 38 InsO, (str.)
"Starker" vorläufiger Insolvenzverwalter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeit, § 55 II 1 InsO
Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeit, § 55 II 1 InsO
[10] Stiller, NZI 2005, 77 ff.

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