Rz. 78

Die Beklagte zu 2 war Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. Dieser war an einem Verkehrsunfall vom 8.10.1995 beteiligt, bei dem der Kläger verletzt worden ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Berufungsgerichts vom 10.2.1999 ist die Beklagte zu 2 zum Ersatz von ¾ des materiellen Schadens des Klägers und unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von ¼ zum Ersatz des immateriellen Schadens des Klägers verpflichtet worden. Die Haftung der Beklagten zu 2 war auf die Mindestversicherungssumme von damals 1,5 Millionen DM beschränkt.

 

Rz. 79

Der Kläger machte nun vermehrte Bedürfnisse/Pflegekosten, Fahrtkosten und Verdienstausfall für die Zeit vom 1.3.1997 bis 28.2.2002 geltend. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat des BGH zugelassenen Revision begehrte die Beklagte zu 2 weiterhin die Klageabweisung.

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