Rz. 233

Bei dem Pfändungsbeschluss oder dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss handelt es sich um eine dem Rechtspfleger nach § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG funktionell übertragene gerichtliche Entscheidung. Sie ist grundsätzlich zu unterschreiben oder qualifiziert elektronisch zu signieren. Der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter sind hier also nicht gefragt, insbesondere dürfen sie die Anlage 5 zur ZVFV – anders als den Antrag nach Anlage 4 ZVFV – nicht unterzeichnen oder signieren.

Ausfertigungen des Beschlusses werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt (§ 317 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der entsprechende Antrag wird in Anlage 4 ZVFV gestellt.

Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, sieht das Gesetz vor, dass das Gericht (nur) eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses erteilt. Da der Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner den Beschluss nach § 829 Abs. 2 und 3 ZPO zum Beginn der Zwangsvollstreckung zustellen muss, und streitig ist, ob dafür eine beglaubigte Abschrift Ausgangspunkt sein kann,[85] ist es allerdings ratsam, eine Ausfertigung des Beschlusses und dessen Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher zu beantragen.

[85] Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 829 Rn 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge