Rz. 215

Gänzlich neu gegenüber der ZVFV 2012 ist die Zusammenfassung der Angaben über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Schuldners in Modul O. Nach § 850c Abs. 2 ZPO erhält der Schuldner die dort genannten Freibeträge für die erste sowie die zweite bis fünfte gesetzlich unterhaltsberechtigte Person nur, wenn er den Unterhalt auch tatsächlich gewährt. Nur in Höhe des gewährten Unterhalts ist auch sein notwendiger Unterhalt bei der Unterhaltsvollstreckung nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO aufzustocken.[81] Gleiches gilt bei der Vollstreckung einer Forderung, die zumindest auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i.S.d. § 850f Abs. 2 ZPO stammt. Es ist deshalb festzustellen, ob und in welcher Höhe der Schuldner seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten auch tatsächlich nachkommt. In diesem Kontext ist auch der Personenstatus festzustellen.

Die notwendigen Erkenntnisse muss der Gläubiger sich über Selbstauskünfte des Schuldners oder – gerade in Trennungsfällen – der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen oder über die Vermögensauskunft beschaffen. Die Personenstammdaten kann er aus dem Personenstandsregister nach Maßgabe der §§ 61, 52 PStG und im Hinblick auf den Personenstand auch durch eine erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG beschaffen.

Abschließend ist anzugeben, ob der Schuldner hinsichtlich des überjährigen Unterhaltsrückstands sich seiner Zahlungsverpflichtung mutwillig oder nicht entzogen hat. Das referenziert auf § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Privilegierungen des § 850c Abs. 1 ZPO insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Für die überjährigen Unterhaltsansprüche gilt dann § 850c ZPO in vollem Umfang. Das Formular dreht die Formulierung – die Grundannahme ist, dass er sich nicht absichtlich entzogen hat – um und unterstellt, dass er sich absichtlich der Zahlungspflicht entzogen hat. Hintergrund ist der Umstand, dass der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für eine unabsichtliche Entziehung von der Zahlungspflicht hat.[82] Die Privilegierung gilt dann unbeschränkt. Der Gläubiger muss also durch ein Ankreuzen deutlich machen, wenn er nicht von einer absichtlichen Entziehung ausgeht.

Es obliegt dann dem Schuldner im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO hiergegen vorzugehen, soweit er nicht zuvor angehört wurde (§ 834 ZPO).

[82] BGH NJW-RR 2005, 718; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 850d Rn 5a m.w.N.

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