Rz. 207

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schon das alte Formular nach der ZVFV 2012 hat mit dem "Anspruch G" die Möglichkeit vorgesehen, weitere Ansprüche, Forderungen und Vermögensrechte zu finden, die in den Modulen E bis J nicht aufgeführt sind.

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die vorgesehene Zeile nicht genügt, um solche Ansprüche hinreichend bestimmt zu bezeichnen. Es besteht einerseits die Option, die Zeile mehrfach zu duplizieren, § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV,

andererseits auch die Option, eine gesonderte Anlage nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV beizufügen.

Im letztgenannten Fall muss dann die Anlage im Antrag nach Maßgabe der Anlage 4 ZVFV bezeichnet werden:

 

Rz. 208

In Betracht kommt eine Vielzahl von weiteren Ansprüchen, die hier aufgeführt werden können. Nur beispielhaft genannt werden sollen:[74]

Ansprüche aus dem Mietverhältnis des Schuldners als Mieter (Rückzahlung Kaution, Nebenkostenerstattung etc.)
Ansprüche aus dem Mietverhältnis des Schuldners als Vermieter (Miete, Schadensersatz, Nebenkostennachzahlung etc.)
Das Eigengeld der Strafgefangenen
Ansprüche auf Elterngeld
Ansprüche aus § 667 BGB wegen der Nutzung Konten Dritter
Ansprüche aus Sachversicherungen
Nicht zweckgebundene Ansprüche aus Personenversicherungen
Ansprüche auf Wohngeld für frühere und gegenwärtige Vermieter
Steuererstattungsansprüche, die nicht die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer betreffen
[74] Ausführlich Goebel, AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung.

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