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Auf den Erlass des Haftbefehls kann, muss aber nicht, die Verhaftung des Schuldners erfolgen. Für die Verhaftung zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ist wiederum der Gerichtsvollzieher zuständig. Die Beauftragung erfolgt im Modul J.

Hierzu ist unter Bezugnahme auf das Modul B der zu verhaftende Schuldner zu bezeichnen. Dabei wird auf die Angaben im Modul B referenziert, sodass diese nicht erneut anzugeben sind. Sind zur Identifizierung bei Namensgleichheiten weitere Daten notwendig (Geburtsdatum, Aliasnamen etc.), so sind diese in Modul Q anzugeben. Die Angaben aus dem Haftbefehl über das ausstellende Gericht, das Datum des Haftbefehls und das Aktenzeichen sind zu übernehmen.

 

Hinweis

Dieser Angaben bedarf es nicht, wenn im Modul I bereits beantragt wird, dass der erlassene Haftbefehl unmittelbar dem Gerichtsvollzieher übersandt und dieser mit der Verhaftung des Schuldners nach § 802g Abs. 2 ZPO beauftragt wird. In diesem Fall kann das Modul J nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV vollständig weggelassen werden.

Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch den nach § 802g Abs. 2 S. 1 ZPO sachlich zuständigen Gerichtsvollzieher am Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners (§ 802e ZPO), nachdem er den Schuldner erfolglos zur freiwilligen Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert hat. Die örtliche Zuständigkeit folgt dem Hauptantrag auf Abgabe der Vermögensauskunft. Diese Aufforderung vor der Verhaftung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich und zwingend. Gibt der Schuldner dann die Vermögensauskunft freiwillig ab, muss darauf geachtet werden, dass keine Gebühr für die Verhaftung erhoben wird. Leider wird dies in der Praxis häufig übersehen. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus, § 802g Abs. 2 S. 2 ZPO. Mit der Verhaftung ist der Haftbefehl verbraucht.

 

Hinweis

Da der Haftbefehl nicht im Parteibetrieb zugestellt wird, fallen für die Aushändigung des Haftbefehls keine gesonderten Kosten an. Für die – tatsächlich stattfindende – Verhaftung fällt ansonsten eine Gebühr i.H.v. 42,90 EUR nach Nr. 270 GvKostG nebst Auslagen an.

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