Rz. 198

Wer über kein eigenes Arbeitseinkommen verfügt, erhält meist Sozialleistungen. Auch diese können unter der Beachtung der Pfändungsschutzbestimmungen des § 54 SGB I pfändbar sein. Modul F erfasst wahlweise die Pfändung gegenüber der Agentur für Arbeit, Versicherungsträgern oder Versorgungseinrichtungen.

Grundsätzlich geht der Verordnungsgeber davon aus, dass eine Pfändung nur gegenüber einem der genannten Leistungsträger erfolgt. Dies ist durch Ankreuzen deutlich zu machen. Sofern die Pfändung gleichzeitig gegenüber mehreren Leistungsträgern wegen unterschiedlicher Leistungen erfolgt, ist das Modul nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV mehrfach zu verwenden.

Die Geldleistung ist konkret zu bezeichnen.[68] In Betracht kommt etwa Arbeitslosengeld II bei der Agentur für Arbeit, eine Alters-, Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente, Abfindungen, Übergangsgeld, Beitragserstattungen etc. bei einem Versicherungsträger oder einer Versorgungseinrichtung. Die Angaben dazu kann der Schuldner auf Nachfrage des Gläubigers freiwillig machen oder durch die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c oder § 802d ZPO oder durch die Nachbesserung eines in der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses dazu gezwungen werden. So weit wie möglich ist die Konto- oder Versicherungsnummer anzugeben. Diese hat der Schuldner grundsätzlich im Rahmen der Vermögensauskunft anzugeben, wenn er nicht schon auf eine Nachfrage des Gläubigers reagiert (Selbstauskunft).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge