Rz. 23

Auf die bereits vor die Klammer gezogenen abgehandelten Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner folgen in Modul C die Angaben zum Vollstreckungstitel. Dabei ist die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels zwingend (§§ 750, 704, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vollstreckungstitel auch außerhalb eines Rahmens befinden.

Werden mehr als ein Vollstreckungstitel zur Grundlage des Vollstreckungsauftrags gemacht, sind die Vollstreckungstitel durchzunummerieren.

 

Tipp

Der Gläubiger muss erwägen, ob er mehr als einen Vollstreckungstitel angibt, wenn er dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag erteilt. Dabei sind etwa die gegenstandswertabhängigen Kosten auf Seiten des Bevollmächtigten, der Aufwand, die Titel anzugeben, die Frage des Rangs nach § 804 Abs. 3 ZPO oder auch die Notwendigkeit, die Verjährung zu unterbrechen (§ 212 BGB), als Aspekte in die Abwägung einzubeziehen.

 

Rz. 24

Die Art des Titels ergibt sich zunächst über § 750 ZPO mit dem (End-)Urteil aus § 704 ZPO. Als weitere Vollstreckungstitel kommen über § 795 ZPO dann alle weiteren in § 794 ZPO genannten Vollstreckungstitel in Betracht. In der Praxis kommen hier dem Prozessvergleich (Nr. 1), dem Kostenfestsetzungsbeschluss (Nr. 2) und vor allem dem Vollstreckungsbescheid (Nr. 4)[9] eine besondere praktische Bedeutung zu. Denkbar sind aber auch Schuldtitel aus anderen Rechtsgrundlagen als die ZPO, etwa aus dem Strafrecht, landesrechtliche Titel oder auch ausländische Vollstreckungstitel. Diese sind in §§ 36 ff. GVGA aufgeführt.

 

Rz. 25

Aussteller ist diejenige Institution oder Person, die im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse den Vollstreckungstitel geschaffen hat; dies kann regelhaft ein Gericht, aber auch eine Behörde oder ein Notar sein.

 

Rz. 26

Als Datum sind der Tag, der Monat und das Jahr anzugeben, an dem der Titel geschaffen wurde. Dies ist beim Vollstreckungsbescheid oder dem Kostenfestsetzungsbeschluss das Erlassdatum, beim Urteil das Verkündungsdatum, bei einem Prozessvergleich das Feststellungsdatum und bei einer vollstreckbaren Urkunde das Errichtungsdatum.

 

Rz. 27

Das Geschäftszeichen ist das Aktenzeichen oder Geschäftszeichen des Gerichts, der Behörde oder sonstigen Institutionen oder der Person, die einen Vollstreckungstitel geschaffen hat. Es darf nicht mit dem eigenen Geschäftszeichen verwechselt werden, das im Kontext der Kontaktdaten anzugeben ist.

 

Rz. 28

Außerhalb der Basisdaten – und deshalb eingerahmt – ist anzugeben, ob ein Zustellungsnachweis beigefügt wird. Dies ist bei einem regulär zugestellten Vollstreckungsbescheid nicht erforderlich, da hier die Zustellung auf dem Vollstreckungstitel selbst vermerkt ist. Ebenfalls bedarf es keines Zustellnachweises, wenn der Gerichtsvollzieher zugleich mit dem Vollstreckungsauftrag auch mit der Zustellung des Vollstreckungstitels beauftragt wird. Anderenfalls ist der Zustellnachweis beizufügen. Der Zustellnachweis kann gem. § 169 ZPO bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Vollstreckungstitel zugestellt hat, beantragt werden.

 

Rz. 29

Anders als bei der Angabe des Gläubigers oder des Schuldners ist im Modul C für die Angabe eines weiteren Vollstreckungstitels ein optionaler Rahmen mit den gleichen Angaben, wie zuvor dargestellt, vorgesehen.

Dies ist dem Umstand geschuldet, das auf einen Vollstreckungstitel im Erkenntnisverfahren regelmäßig auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss als weiterer gesonderter Vollstreckungstitel folgt. Wird dagegen aus dem häufigsten Titel, den Vollstreckungsbescheid, die Vollstreckung betrieben, so kann der Rahmen insgesamt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV entfallen. Die Angaben sind identisch zum zuerst angegebenen Vollstreckungstitel, wobei die Angabe über die Beifügung eines Zustellnachweises obligatorisch ist, aber als Zeile auch entfallen kann, wenn keine Beifügung erfolgen soll.

Selbstverständlich ist es in der Praxis denkbar, dass gegen einen Schuldner mehr als ein Vollstreckungstitel vorliegt. So kann im normalen Erkenntnisverfahren etwa ein Teil-Anerkenntnisurteil oder Teil-Versäumnisurteil, ein nachfolgendes Schlussurteil und ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen sein. Auch sind mehrere Teilurteile denkbar. Letztlich sind Konstellationen denkbar, in denen der Schuldner immer wieder mit Zahlungsverpflichtungen rückständig wurde, die dann tituliert werden mussten. Als Beispiel sind Forderungen aus Mietverhältnissen zu nennen, wenn der Vermieter als Gläubiger trotz des Mietzinsverzugs auf eine Kündigung verzichtet hat. Das kann die Notwendigkeit mit sich bringen, im Vollstreckungsantrag weitere Vollstreckungstitel aufzuführen. Hierzu stehen dem Antragsteller wieder zwei Alternativen zur Verfügung. Er kann entweder nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV den Rahmen für den zweiten Vollstreckungstitel ein- oder mehrfach duplizieren, um die weiteren Vollstreckungstitel aufzuführen. Alternativ kann dem Vollstreckungsantrag eine Anlage beigefügt werden, die weitere Vollstreckungstitel aufführt.

Dabei muss die Anlage mindestens die Angaben enthalt...

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