Rz. 272

Das Formular schließt mit dem Abschnitt IV zu den nach § 788 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigenden Kosten der Zwangsvollstreckung ab.

In Zeile 1 sind die Vollstreckungskosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen in einer Summe anzugeben. Zu berücksichtigen sind dabei nur die offenen Vollstreckungskosten, nicht also diejenigen zu erstattenden Kosten, die durch die Verrechnung von Zahlungseingängen bereits erfüllt sind.

 

Rz. 273

Die ZPO sieht außerhalb des vereinfachten Vollstreckungsauftrags nach § 754a ZPO grundsätzlich keine Einzelaufstellung der Kosten, der hierauf verrechneten Zahlungen und auch nicht die Vorlage von Belegen vor. Vielmehr genügt nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO die Versicherung, dass die geltend gemachten Kosten angefallen sind.

Das hindert nicht, eine entsprechende Aufstellung der Vollstreckungskosten – mit oder ohne Belege – beizufügen. Diese ist dann im Anlagenverzeichnis aufzuführen. Sie sollte sich aber gleichermaßen auf die bisherigen Vollstreckungskosten beschränken, die noch nicht erstattet sind.

Abweichend verhält es sich nur bei den vereinfachten Vollstreckungsaufträgen nach § 754a ZPO. Hier sieht Abs. 1 S. 2 ausdrücklich vor, dass eine Aufstellung der Kosten nebst Belegen als elektronisches Dokument beizufügen ist.

 

Rz. 274

Auf die früheren Vollstreckungskosten folgt die Angabe der Kosten für den konkreten Vollstreckungsauftrag. Da dieser mehrere Vollstreckungsmaßnahmen als eigenständige Angelegenheit umfassen kann, sind die Rechtsanwaltskosten zweifach vorgesehen. Die Aufstellung ist allerdings unvollständig, weil die Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG keine Berücksichtigung gefunden hat.

 

Rz. 275

Soweit der Gläubiger nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern einen Inkassodienstleister vertreten wird, muss dieser eine eigenständige Aufstellung über die Inkassokosten beifügen.

Die zu fertigende Anlage ist dann auch im Anlagenverzeichnis im Antrag nach Anlage 4 ZVFV aufzuführen.

 

Beispiel für eine Anlage zu den Inkassokosten

Anlage Inkassokosten

Soweit Inkassokosten geltend gemacht werden, beruhen diese auf den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Gläubiger, die der Schuldner nach §§ 13e Abs. 2 RDG iVm. §§ 788, 91 ZPO zu erstatten hat.

Inkassokosten nach dem vertraglich insoweit vereinbarten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für dieses Verfahren

Gegenstandswert nach § 25 Nr. 1–3 RVG: #Gesamtforderung#
Gegenstandswert nach § 25 Nr. 4 RVG: #Gesamtforderung; max. 2.000 EUR#
 
Verfahrensgebühr (VV 3309)
_________________________ EUR
Erhöhung der Verfahrensgebühr (VV 3309 iVm. VV 1008)
_________________________ EUR
Terminsgebühr (VV 3310)
_________________________ EUR

Entgelte für Post und Telekommunikation

Pauschale (VV 7002)
gemäß anliegender Einzelaufstellung (VV 7001)

_________________________ EUR

_________________________ EUR

_________________________ EUR

weitere Auslagen

(Pop-Up-Menü zur Auswahl:

#Adressermittlung#

#Rücklastschrift#

#...#)

 
Umsatzsteuer (VV 7008)
_________________________ EUR

Die Differenzierung stellt eine unangemessene Diskriminierung von Inkassodienstleistern dar. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass Inkassodienstleister mit ihren Mandanten in der Regel – zumindest seit der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zum 1.7.2008 – für ihre Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung eine Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbaren.[94] Das ergibt sich auch aus der – vom BMJ beauftragten – letzten Evaluation der Inkassoregulierung. Diese Erkenntnis liegt letztlich auch der gesetzlichen Regelung in § 13e Abs. 2 RDG zugrunde. Geht man zugleich davon aus, dass Inkassodienstleister und Rechtsanwälte (zumindest) im Bereich der Postulationsfähigkeit von Inkassodienstleistern nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO schon aus verfassungsrechtlichen Gründen gleich zu behandeln sind,[95] ist die unterschiedliche Behandlung in der Darstellung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu rechtfertigen, da sie die Inkassodienstleister – ohne rechtliche Grundlage – in ihrer Berufsausübung mit einem zusätzlichen und gleichheitswidrigen Aufwand belastet. Es wäre deshalb angemessen, statt von "Rechtsanwaltskosten nach RVG für Vollstreckungsmaßnahme" von "Rechtsdienstleisterkosten entsprechend RVG für Vollstreckungsmaßnahme" zu sprechen und nur eine abweichende Anlage vorzusehen, wenn den Vollstreckungskosten keine Vergütung nach dem RVG zugrunde liegt. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Rechtsanwälte vielfach einer Vergütung aufgrund einer Honorarvereinbarung statt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz den Vorzug geben.

[94] Dass der Erstattungsanspruch dabei häufig an Erfüllung statt (§ 364 BGB) abgetreten wird, stellt zunächst nur eine besondere Form der Erfüllung des Vergütungsanspruchs dar. Dass dafür eine Erfolgsprovision gezahlt wird, stellt wiederum nur eine Vergütung für die Übernahme des – in der Zwangsvollstreckung hohen – Liquiditätsrisikos des Schuldners dar.
[95] Vgl. BT-Drucks 19/20348, 27.

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