Rz. 180

Auf die bereits vor die Klammer gezogenen und abgehandelten Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner, die in allen Formularen gleich sind, folgen in Modul C die Angaben zu dem oder den Vollstreckungstiteln. Dabei ist die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels zwingend (§§ 750, 704, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vollstreckungstitel auch außerhalb eines Rahmens befinden.

Werden mehr als ein Vollstreckungstitel angegeben, sind diese durchzunummerieren. Im Hinblick auf künftige Anträge als strukturierte Datensätze sollte schon bei der Anlage eines Vollstreckungstitels zur Akte erwogen werden, diesen zu nummerieren.

 

Tipp

Der Gläubiger muss erwägen, ob er mehr als einen Vollstreckungstitel angibt, wenn er den Pfändungsbeschluss oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Dabei sind etwa die gegenstandswertabhängigen Kosten auf Seiten des Bevollmächtigten, der Aufwand, die Vollstreckungstitel einzeln anzugeben zu müssen, die Frage des Rangs nach § 804 Abs. 3 ZPO oder auch die Notwendigkeit, die Verjährung zu unterbrechen (§ 212 BGB), als Aspekte in die Abwägung einzubeziehen.

 

Rz. 181

Anders als in Anlage 1 ZVFV (Gerichtsvollzieherauftrag) müssen hier keine Angaben zum Zustellungsnachweis gemacht werden, da diese Angaben bereits im Antrag nach Anlage 4 ZVFV enthalten sind.

 

Hinweis

Sinnvoller wäre es sicher gewesen, auch Modul C in allen Formularen gleich zu halten. Dies würde die spätere strukturierte Umsetzung der Formulare stärker unterstützen. Auch bei künftig weiteren verbindlichen oder optionalen Formularen erhöht dies den Wiedererkennungseffekt und erleichtert das Ausfüllen wie das Bearbeiten. Bei der sicher folgenden Überarbeitung der Formulare nach einer gewissen Evaluationszeit sollte dies bedacht werden.

 

Rz. 182

Die Art des Titels ergibt sich zunächst über § 750 ZPO mit dem Urteil aus § 704 ZPO. Als weitere Vollstreckungstitel kommen über § 795 ZPO dann alle weiteren in § 794 ZPO genannten Vollstreckungstitel in Betracht. In der Praxis kommen hier dem Prozessvergleich (Nr. 1), dem Kostenfestsetzungsbeschluss (Nr. 2) und vor allem dem Vollstreckungsbescheid (Nr. 4)[65] eine besondere praktische Bedeutung zu. Denkbar sind aber auch Schuldtitel aus anderen Rechtsgrundlagen als die ZPO, etwa aus dem Strafrecht, landesrechtliche Titel oder auch ausländische Vollstreckungstitel. Diese sind in §§ 36 ff. GVGA aufgeführt.

 

Rz. 183

Aussteller ist diejenige Institution oder Person, die im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse den Vollstreckungstitel geschaffen hat, dies kann regelhaft ein Gericht, aber auch eine Behörde oder ein Notar sein.

 

Rz. 184

Als Datum sind der Tag, der Monat und das Jahr anzugeben, an dem der Titel geschaffen wurde. Dies ist beim Vollstreckungsbescheid oder dem Kostenfestsetzungsbeschluss das Erlassdatum, beim Urteil das Verkündungsdatum, bei einem Prozessvergleich das Feststellungsdatum und bei einer vollstreckbaren Urkunde das Errichtungsdatum.

 

Rz. 185

Das Geschäftszeichen ist das Aktenzeichen oder Geschäftszeichen des Gerichts, der Behörde oder sonstigen Institutionen oder der Person, die einen Vollstreckungstitel geschaffen hat. Es darf nicht mit dem eigenen Geschäftszeichen verwechselt werden, das im Kontext der Kontaktdaten anzugeben ist.

 

Rz. 186

Anders als bei der Angabe des Gläubigers oder des Schuldners ist im Modul C für die Angabe eines weiteren Vollstreckungstitel ein optionaler Rahmen mit den gleichen Angaben wie zuvor dargestellt vorgesehen.

Dies ist dem Umstand geschuldet, das auf einen Vollstreckungstitel im Erkenntnisverfahren regelmäßig auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss als weiterer gesonderter Vollstreckungstitel folgt. Wird dagegen aus dem häufigsten Titel, dem Vollstreckungsbescheid, die Vollstreckung betrieben, so kann der Rahmen insgesamt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV entfallen. Die Angaben sind identisch zum ersten angegebenen Vollstreckungstitel.

 

Rz. 187

Selbstverständlich ist es in der Praxis denkbar, dass gegen einen Schuldner auch über einen gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss hinaus mehr als ein Vollstreckungstitel vorliegt. So kann im normalen Erkenntnisverfahren etwa ein Teil-Anerkenntnisurteil oder Teil-Versäumnisurteil, ein nachfolgendes Schlussurteil und ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen sein. Auch sind mehrere Teilurteile denkbar. Letztlich sind Konstellationen denkbar, in denen der Schuldner immer wieder mit Zahlungsverpflichtungen rückständig wurde, die dann tituliert werden mussten. Als Beispiel sind Forderungen aus Mietverhältnissen zu nennen, wenn der Vermieter als Gläubiger trotz des Mietzinsverzugs auf eine Kündigung verzichtet hat. Das kann die Notwendigkeit mit sich bringen, im Vollstreckungsantrag weitere Vollstreckungstitel aufzuführen. Hierzu stehen dem Antragsteller wieder zwei Alternativen zur Verfügung. Er kann entweder nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV den Rahmen für den zweiten Vollstreckungstitel ein- oder mehrfach duplizieren, um die weiteren Vollstreckungstitel aufzuführen. Alternati...

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